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AHV / IV / EO 2026: Beitragssätze und Erziehungsgutschriften

NENicolas Ekobe17 Min. Lesezeit

Wie hoch sind die AHV-/IV-/EO-Beitragssätze 2026?

Im Jahr 2026 beträgt der gesamte Beitragssatz an die 1. Säule der Schweizer Vorsorge 10,6 % des Bruttolohns für Arbeitnehmer, je zur Hälfte zwischen Arbeitnehmer (5,3 %) und Arbeitgeber (5,3 %) aufgeteilt. Der Gesamtbetrag setzt sich aus AHV 8,7 %, IV 1,4 % und EO 0,5 % zusammen. Die Sätze sind im AHVG, im IVG und im EOG festgelegt und blieben mit der Einführung der 13. AHV-Rente per 1.1.2026 unverändert – deren Übergangsfinanzierung erfolgt über die Mehrwertsteuer und nicht über höhere Lohnbeiträge.

Beitragssätze 1. Säule – Stand 1. Januar 2026 (Arbeitnehmer)
ZweigGesamtsatzArbeitnehmeranteilArbeitgeberanteilRechtsgrundlage
AHV – Alters- und Hinterlassenenversicherung8,7 %4,35 %4,35 %Art. 5 Abs. 1 AHVG
IV – Invalidenversicherung1,4 %0,7 %0,7 %Art. 3 IVG
EO – Erwerbsersatzordnung0,5 %0,25 %0,25 %Art. 27 EOG
Total 1. Säule10,6 %5,3 %5,3 %

Quelle: AHV/IV-Merkblatt 2.01 – Beiträge der Arbeitnehmenden und der Arbeitgeber an die AHV, die IV und die EO, Stand 1.1.2026. Dazu kommen die Arbeitslosenversicherung (ALV, 2,2 % bis CHF 148'200/Jahr) sowie die Unfallversicherungsprämien (UVG).

Der Arbeitgeber zieht den Arbeitnehmeranteil direkt von der monatlichen Lohnabrechnung ab und überweist ihn zusammen mit seinem eigenen Arbeitgeberanteil an die zuständige AHV-Ausgleichskasse. Die Beitragspflicht beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres und dauert bis zum Erreichen des Referenzalters (65 Jahre, mit schrittweiser Anhebung für Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1963).

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Wie zahlen Selbstständigerwerbende ihre Beiträge 2026?

Selbstständigerwerbende tragen die AHV-/IV-/EO-Beiträge vollständig selbst, also 10,0 % des massgebenden Einkommens ab CHF 60'500 Jahreseinkommen. Die Differenz zum Arbeitnehmersatz (10,6 %) ergibt sich aus einem reduzierten AHV-Satz von 8,1 % statt 8,7 % (Art. 8 Abs. 1 AHVG); IV und EO bleiben mit 1,4 % bzw. 0,5 % identisch. Unter CHF 60'500 greift eine sinkende Beitragsskala, damit niedrige selbstständige Einkommen nicht überproportional belastet werden.

Sinkende Beitragsskala AHV/IV/EO Selbstständigerwerbende – Jahreseinkommen 2026 (CHF)
Einkommen abweniger alsSatz AHV/IV/EO
10'10017'6005,371 %
17'60023'0005,494 %
23'00025'5005,617 %
25'50028'0005,741 %
28'00030'5005,864 %
30'50033'0005,987 %
33'00035'5006,235 %
35'50038'0006,481 %
38'00040'5006,728 %
40'50043'0006,976 %
43'00045'5007,222 %
45'50048'0007,469 %
48'00050'5007,840 %
50'50053'0008,209 %
53'00055'5008,580 %
55'50058'0008,951 %
58'00060'5009,321 %
60'500und mehr10,000 %

Quelle: AHV/IV-Merkblatt 2.02 – Beiträge der Selbstständigerwerbenden, Stand 1.1.2026, Ziff. 6. Unterhalb von CHF 10'100 Einkommen beträgt der jährliche Mindestbeitrag CHF 530.

Drei Feinheiten, die Selbstständige kennen sollten:

  • Mindestbeitrag als Untergrenze: CHF 530/Jahr, selbst wenn das Einkommen null oder unter CHF 10'100 liegt (entspricht dem Sockeleinkommen von CHF 5'000, das auch für Nichterwerbstätige gilt).
  • Nebenerwerb: Liegt das Jahreseinkommen unter CHF 2'500 und sind Sie zusätzlich angestellt, werden die Beiträge nur auf ausdrückliches Verlangen erhoben.
  • Verwaltungskosten: Die Ausgleichskassen ziehen zusätzlich bis zu 5 % der geschuldeten Beiträge ein – zulasten der selbstständigen Person (Art. 69 AHVG).

Wichtig: Selbstständige sind nicht automatisch in der 2. Säule (BVG) und der Arbeitslosenversicherung (ALV) versichert. Daraus ergibt sich ein steuerlicher Spielraum beim „grossen Abzug" der Säule 3a – siehe das Säule-3a-Maximum 2026 für Selbstständige (CHF 36'288).

Wie hoch sind die Beiträge der Nichterwerbstätigen?

Nichterwerbstätige zahlen AHV-/IV-/EO-Beiträge auf Basis ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens (multipliziert mit dem Faktor 20). Der jährliche Mindestbeitrag beträgt CHF 530, der Höchstbeitrag CHF 26'500. Dieses Regime gilt typischerweise für vorzeitig pensionierte Personen, Studierende ab 20 Jahren, nicht erwerbstätige Ehegatten (sofern nicht durch die Beiträge des erwerbstätigen Partners befreit), IV-Rentenbeziehende sowie Langzeitarbeitslose.

AHV-/IV-/EO-Beiträge der Nichterwerbstätigen – Tarif 2026
Vermögen + Renteneinkommen × 20 (CHF)Jahresbeitrag (CHF)
bis 350'000530
500'000664
750'000884
1'000'0001'104
1'500'0001'545
1'750'000 (Progressionsschwelle)1'766
3'000'0005'080
5'000'00010'380
8'950'000 (Höchstbeitrag erreicht)26'500
über 8'950'00026'500

Quelle: AHV/IV-Merkblatt 2.03 – Beiträge der Nichterwerbstätigen, Stand 1.1.2026. Bei verheirateten Paaren zahlt jeder Ehegatte Beiträge auf der Hälfte des gemeinsamen Vermögens und des kumulierten Renteneinkommens.

Drei Regeln, die nicht offensichtlich sind:

  • Ehe und Beitragsbefreiung: Bezahlt Ihr erwerbstätiger Ehegatte mindestens den doppelten Mindestbeitrag (CHF 1'060/Jahr), sind Sie von der eigenen Beitragspflicht befreit. Diese Regel gilt auch für Familienmitglieder, die unentgeltlich im Familienbetrieb mitarbeiten.
  • Geringfügige Erwerbstätigkeit gleich Nichterwerbstätigkeit: Arbeiten Sie zu einem tiefen Beschäftigungsgrad (typischerweise nicht dauerhaft unter 50 %), gelten Sie unter Umständen als nichterwerbstätig. Der Mindestbeitrag von CHF 530/Jahr ist in jedem Fall geschuldet – sowohl auf dem Erwerbseinkommen als auch im Status der Nichterwerbstätigkeit.
  • 2. Säule nicht im Vermögen: BVG- und Freizügigkeitsguthaben zählen nicht zum Vermögen, das zur Berechnung des Beitrags herangezogen wird. Das ist ein erheblicher Hebel für frühpensionierte Personen, die ihr Vorsorgevermögen noch nicht bezogen haben.

Welche Beiträge zahlen Rentner, die weiterhin erwerbstätig sind?

Personen, die nach Erreichen des Referenzalters weiterhin erwerbstätig sind, profitieren von einem Freibetrag von CHF 16'800/Jahr pro Arbeitsverhältnis (CHF 1'400/Monat, auch angebrochen). AHV-/IV-/EO-Beiträge werden nur auf dem Lohnanteil erhoben, der diesen Freibetrag übersteigt. Die Regel stützt sich auf Art. 4 Abs. 2 Bst. b AHVG und wurde nach der AHV-21-Reform auf diesem Niveau belassen.

Drei Mechanismen, die Sie kennen sollten:

  1. Freibetrag pro Arbeitgeber: Sind Sie nach dem Referenzalter bei zwei Arbeitgebern beschäftigt, gilt der Freibetrag von CHF 16'800 für jedes Arbeitsverhältnis separat. Maximal möglich: CHF 33'600 beitragsfrei pro Jahr.
  2. Verzicht auf den Freibetrag: Sie können Ihren Arbeitgeber schriftlich darum bitten, auf den Freibetrag zu verzichten und Beiträge auf dem gesamten Lohn zu erheben. Das hilft, Beitragslücken zu schliessen, das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen anzuheben und gegebenenfalls die Rente in Richtung Höchstrente zu erhöhen. Der Entscheid ist pro Arbeitgeber und für das ganze Kalenderjahr gültig.
  3. Jahr des Referenzalters: Der Freibetrag gilt erst ab dem auf das Referenzalter folgenden Monat. Davor unterliegt Ihr Einkommen wie bei jedem anderen Arbeitnehmer zu 100 % der Beitragspflicht.

Wie hoch sind die AHV-Mindest- und -Höchstrente 2026?

Die einfache AHV-Altersrente ist 2026 auf einen Bereich zwischen CHF 1'260/Monat (Mindestrente) und CHF 2'520/Monat (Höchstrente) plafoniert, also CHF 15'120 bis CHF 30'240 pro Jahr. Bei verheirateten Paaren werden die beiden Einzelrenten gemeinsam auf 150 % der Höchstrente begrenzt, also auf insgesamt CHF 3'780/Monat. Übersteigt die Summe beider Renten diesen Plafond, werden sie proportional gekürzt (Art. 35 AHVG).

AHV-Altersrenten 2026 – Monats- und Jahresbeträge (CHF)
RentenartMonat min.Monat max.Jahr min.Jahr max.
Einfache Vollrente1'2602'52015'12030'240
Kinderrente (zur Altersrente)5041'0086'04812'096
Verheiratete Paare – plafonierte Summe (150 % max.)3'78045'360

Quelle: AHV/IV-Merkblatt 3.01 – Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV, Stand 1.1.2026. Die Rente entspricht dem Bruttobetrag vor Kantons- und Gemeindesteuern. Ab 2026 wird allen Bezügern einer Altersrente im Dezember eine 13. AHV-Rente ausgerichtet (Art. 34bis AHVG, eingeführt durch die Abstimmung vom 3.3.2024).

Um die Höchstrente (CHF 2'520/Monat) zu erreichen, müssen drei Bedingungen kumulativ erfüllt sein:

  1. Vollständige Beitragsdauer: 44 Jahre für Männer und für Frauen ab Jahrgang 1964. Ein fehlendes Beitragsjahr entspricht einer Rentenkürzung um rund 2,27 % (Rentenskala 44).
  2. Massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen ≥ CHF 90'720 (sechsfache jährliche Mindestrente von CHF 15'120). Darüber plafoniert die Rente rechnerisch.
  3. Keine ungeschlossenen Beitragslücken. Die nachstehend beschriebenen Erziehungs- und Betreuungsgutschriften können hier beitragen.

Die durch die Volksabstimmung vom 3. März 2024 eingeführte 13. AHV-Rente wird erstmals im Dezember 2026 an alle Bezüger einer Altersrente ausgerichtet (nicht aber an IV- oder Hinterlassenenrentner). Sie entspricht einem Zwölftel der Jahresrente, also bis zu CHF 2'520 zusätzlich für eine Person mit Höchstrente.

Wie funktionieren die Erziehungsgutschriften (BTE) 2026?

Die Erziehungsgutschriften (BTE) erhöhen Ihr massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen für die Berechnung der AHV-Rente. Für 2026 schlägt jedes Jahr mit einem oder mehreren Kindern unter 16 Jahren mit CHF 45'360 auf das massgebende Einkommen zu Buche (das Dreifache der jährlichen Mindestrente von CHF 15'120, Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Dabei handelt es sich nicht um eine Barauszahlung: Es ist ein fiktives Einkommen, das im Zeitpunkt der Rentenfestsetzung in die Berechnung einfliesst.

Fünf Grundsätze, die Sie kennen sollten:

  • Eine Gutschrift pro Haushalt, nicht pro Kind: Ob Sie in einem Jahr 1 oder 4 Kinder unter 16 Jahren haben, ist unerheblich – die Gutschrift bleibt für dieses Jahr bei CHF 45'360 (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG).
  • Automatische Teilung zwischen Ehegatten: Während der gemeinsamen Ehejahre wird die Gutschrift hälftig geteilt, beginnend mit dem auf die Eheschliessung folgenden Jahr. Jeder Ehegatte erhält CHF 22'680/Jahr auf seinem individuellen Konto.
  • Geschiedene oder unverheiratete Eltern: Die Zuteilung richtet sich nach der elterlichen Sorge sowie nach dem Entscheid des Gerichts oder der KESB. Eine elterliche Vereinbarung 50/50 oder vollumfänglich zugunsten eines Elternteils ist möglich.
  • Kein Gesuch während der Erziehungsphase nötig: Bei der Geburt der Kinder ist nichts zu unternehmen. Die Vereinbarung und die Belege werden erst bei der Rentenanmeldung eingereicht.
  • Effektive Wirkung auf die Rente: Bei einer Mutter, die ein Kind 16 Jahre lang Vollzeit betreut, können die Erziehungsgutschriften bis zu 16 × CHF 22'680 = CHF 362'880 zum kumulierten massgebenden Einkommen beitragen – was das durchschnittliche Jahreseinkommen und damit die finale Rente erheblich verändert.

Massgebliches Kriterium für den Anspruch auf eine Erziehungsgutschrift ist die elterliche Sorge.

AHV/IV-Merkblatt 1.07, Ziff. 1

Und die Betreuungsgutschriften (BTA)?

Die Betreuungsgutschriften (BTA) folgen derselben Skala wie die Erziehungsgutschriften – also CHF 45'360/Jahr 2026 – gelten aber für Personen, die sich um pflegebedürftige Verwandte in geografischer Nähe kümmern (Art. 29septies AHVG). Kumulativ erforderlich:

  • Die betreute Person erhält eine Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der Unfallversicherung oder der Militärversicherung.
  • Sie wohnen mit dieser Person mindestens 180 Tage im Jahr zusammen, in einer Distanz von weniger als 30 km zwischen den Wohnsitzen (oder eine Wegzeit von unter einer Stunde).
  • Als „Verwandte" im Sinn des Artikels gelten: Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister, Grosseltern, Schwiegereltern, Enkelkinder sowie Partner in einer mindestens 5 Jahre ununterbrochen gelebten Hausgemeinschaft.

Wechselseitiger Ausschluss BTE/BTA: Für dieselbe Person können Sie in einem Jahr nicht beide Gutschriften kumulieren. Bei einem pflegebedürftigen Kind gelten die Erziehungsgutschriften bis zum 16. Altersjahr, danach übernehmen die Betreuungsgutschriften, sofern das Kind als Erwachsener weiterhin pflegebedürftig bleibt. Bei verheirateten Paaren wird auch die Betreuungsgutschrift während der gemeinsamen Ehejahre hälftig geteilt.

Anders als die Erziehungsgutschriften müssen die Betreuungsgutschriften jedes Jahr bei der kantonalen Ausgleichskasse mit dem offiziellen Formular und einem ärztlichen Attest oder dem Nachweis der Hilflosenentschädigung angemeldet werden. Ein verspätetes Gesuch deckt höchstens die 5 dem Gesuch vorangehenden Jahre ab (Art. 52f AHVV).

Wie wird die AHV-Rente 2026 berechnet?

Die AHV-Altersrente beruht auf drei Komponenten: der Beitragsdauer, dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen und der Rentenskala. Die anwendbare Formel ist seit der am 1.1.2024 in Kraft getretenen AHV-21-Reform unverändert.

Allgemeines Schema 2026:

  1. Beitragsdauer: Anzahl der vollen Beitragsjahre zwischen dem Jahr nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem Jahr vor Erreichen des Referenzalters (44 Jahre für eine vollständige Erwerbsbiografie – ab 2028 auch für Frauen ab Jahrgang 1964; 44 Jahre für Männer).
  2. Massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen (MAE) = (Summe der über die Karriere aufgewerteten AHV-Einkommen + BTE + BTA + allfällige Gutschriften aus gemeinsamer Hausgemeinschaft) ÷ Beitragsdauer, multipliziert mit dem jährlich vom BSV publizierten Aufwertungsfaktor.
  3. Anwendung der Rentenskala 44: Bei vollständiger Beitragsdauer liefert die Skala 44 je nach MAE eine Rente zwischen CHF 1'260 und CHF 2'520/Monat. Bei unvollständiger Beitragsdauer kommt eine tiefere Skala (43, 42 usw.) mit anteilig reduzierter Rente zur Anwendung.
AHV-Rente 2026 nach massgebendem durchschnittlichem Jahreseinkommen (MAE) – Auszug aus Skala 44
MAE (CHF)Monatsrente (CHF)Jahresrente (CHF)
bis 15'1201'26015'120
22'6801'56518'780
30'2401'70720'484
45'3601'93523'220
60'4802'11725'404
75'6002'32027'840
≥ 90'7202'520 (max.)30'240 (max.)

Quelle: AHV/IV-Merkblatt 3.01, Rententabellen 2026 (illustrative Auszüge). Bei unvollständiger Beitragsdauer wird die Rente nach der entsprechenden Skala gekürzt (1/44 pro fehlendes Jahr).

Zur Schätzung Ihrer zukünftigen Rente können Sie bei Ihrer kantonalen Ausgleichskasse einen kostenlosen Auszug aus Ihrem individuellen Konto (IK) verlangen. Ab dem 50. Altersjahr ist eine Rentenvorausberechnung möglich, basierend auf Ihrem aktuellen IK und Annahmen zu Ihrem Einkommen bis zum Referenzalter (Art. 58 AHVV).

Welche Beiträge kommen auf der Lohnabrechnung zusätzlich zur AHV/IV/EO?

Die AHV-/IV-/EO-Beiträge sind nur ein Teil der obligatorischen Sozialabzüge auf dem Schweizer Lohn. Drei weitere Zweige kommen für angestellte Personen systematisch hinzu:

Gesamte obligatorische Sozialabzüge 2026 auf einem Bruttolohn von CHF 100'000/Jahr
ZweigGesamtsatzArbeitnehmeranteilArbeitgeberanteilJahresplafond
AHV/IV/EO10,6 %5,3 %5,3 %Kein Plafond
ALV (Arbeitslosenversicherung)2,2 %1,1 %1,1 %CHF 148'200
NBU (Nichtberufsunfall)≈ 1–3 %100 %0 %CHF 148'200
BVG (2. Säule)7 bis 18 %*≈ 50 %*≈ 50 %*Koordinierter Lohn
Geschätztes Total (ohne BVG)≈ 14–16 %≈ 7–8 %≈ 7 %

*BVG: Satz nach Altersgurppe (7 % von 25–34, 10 % von 35–44, 15 % von 45–54, 18 % von 55–65), Mindestaufteilung 50/50 gemäss Art. 66 BVG. Detail im Leitfaden zur Lohnabrechnung.

Hinzu kommen die Quellensteuer (für Ausweise B, Grenzgänger und nicht ordentlich veranlagte Personen mit Wohnsitz in der Schweiz) oder die ordentliche Steuererklärung (Schweizer Bürger und Ausweis C). Der Nettolohnunterschied zwischen Kantonen erklärt sich hauptsächlich aus dieser Steuerschicht – siehe insbesondere Genf vs. Waadt: der reale Nettolohnunterschied oder unseren Nettolohnrechner für alle 26 Kantone.

Grenzgänger, Expats und Sonderfälle: Wer zahlt AHV-Beiträge?

Die AHV-Beitragspflicht in der Schweiz folgt dem Grundsatz des Ortes der Erwerbstätigkeit (lex loci laboris), verstärkt durch die Koordinationsverordnungen der EG-VO 883/2004 und das FZA. Ein französischer, deutscher, italienischer oder österreichischer Grenzgänger mit Schweizer Arbeitgeber zahlt deshalb vollumfänglich AHV-Beiträge in der Schweiz – und nicht im Sozialsystem seines Wohnsitzlandes.

Drei Sonderfälle sollten Sie kennen:

  • Teilweises grenzüberschreitendes Homeoffice: Seit Inkrafttreten der multilateralen Rahmenvereinbarung vom 1.7.2023 können Grenzgänger bis zu 49,9 % ihrer Arbeitszeit von ihrem Wohnsitzland aus im Homeoffice leisten und bleiben dabei im Schweizer Sozialsystem versichert. Die steuerliche Dimension folgt einer eigenen Logik (Schwelle 40 % statt 50 %).
  • Mehrfachtätigkeiten EU/CH: Üben Sie gleichzeitig eine Tätigkeit in der Schweiz und in einem anderen EU-/EFTA-Staat aus, bestimmt der Wohnsitzstaat (bei wesentlicher Tätigkeit ≥ 25 %) oder der Sitzstaat des Arbeitgebers die Versicherungsunterstellung. Eine A1-Bescheinigung ist obligatorisch.
  • Entsandte Expatriates: Eine während weniger als 24 Monaten entsandte angestellte Person bleibt mittels Formular A1 in ihrem Herkunftssystem versichert, ohne AHV-Beiträge in der Schweiz. Darüber hinaus wechselt die Unterstellung in die Schweiz, sofern kein bilaterales Sonderabkommen vorliegt.

Personen, die in der Schweiz erwerbstätig und versichert sind, entrichten Beiträge an die AHV, die IV und die EO, die vom Lohn abgezogen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt diese Beitragspflicht auch für Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland arbeiten.

AHV/IV-Merkblatt 2.01, Kurzfassung

Für Grenzgänger bleibt die erworbene Schweizer AHV-Rente exportierbar ins Wohnsitzland zum Referenzalter – die EU-CH-Koordination garantiert die Portabilität der Leistung.

Welche Änderungen sind für 2027 und danach zu erwarten?

Drei gesetzgeberische Eckpunkte sind für die Parameter 2027 zu beobachten:

  1. Jährliche Mitteilung des Bundesrats zu den Renten und Beiträgen 2027, traditionell im Oktober 2026 publiziert. Die AHV-Mindest- und -Höchstrente wird alle zwei Jahre nach dem Mischindex (50 % Löhne + 50 % Preise) angepasst – eine Anpassung ist also wahrscheinlich.
  2. Nachhaltige Finanzierung der 13. AHV-Rente: Der Bundesrat hat dem Parlament 2025 eine Vorlage unterbreitet, die eine Kombination aus Mehrwertsteuer und Lohnbeiträgen vorsieht. Wird die Beitragsfinanzierung beschlossen, könnten die Sätze 2027 oder 2028 um rund 0,4 Prozentpunkte steigen. Nach der Schlussabstimmung zu überprüfen.
  3. AHV 21 – letzte Etappe für Frauen: Für Frauen des Jahrgangs 1963 beträgt das Referenzalter im Jahr 2026 64 Jahre und 9 Monate. Ab 2028 ist das Referenzalter für Frauen ab Jahrgang 1964 auf 65 Jahre angeglichen, womit der Übergang abgeschlossen ist.

Daten gültig für das Jahr 2026 (Sätze und Renten per 1. Januar 2026, AHV/IV-Merkblätter aktualisiert am 1.1.2026). Die Parameter 2027 werden vom BSV und vom Bundesrat um Oktober/November 2026 publiziert.

Für Ihre persönliche Situation (Rentenvorausberechnung, Beitragslücken, BTE/BTA, Grenzgängerstatus) wenden Sie sich an einen anerkannten Vorsorgeberater oder an Ihre kantonale Ausgleichskasse.

Häufige Fragen

Der Vergleich ist nuanciert: Selbstständige zahlen 10,0 % ab CHF 60'500 Einkommen, während Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammen 10,6 % zahlen. Die Nettodifferenz ist gering. Allerdings trägt die selbstständige Person 100 % des Beitrags allein, während der Arbeitnehmer nur 5,3 % spürt. Bei gleichem Nettoeinkommen zahlt die selbstständige Person also doppelt so viel aus eigener Tasche. Hinzu kommt das Fehlen der obligatorischen BVG- und ALV-Versicherung – das kann ein Vorteil (Flexibilität) oder ein Risiko (Deckungslücke) sein.

Offizielle Quellen

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Methodik betreut von

Nicolas Ekobe

Gründer, Nsix Digital

Die Bundes- und Kantonstarife werden direkt an der Quelle verfolgt (admin.ch und 26 Kantonsverwaltungen), damit die Berechnungen aktuell bleiben. Alle Formeln sind öffentlich.

Nur informativer Inhalt

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