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Säule 3a 2026: Höchstbetrag, Steuerabzug und erste Einkäufe

NENicolas Ekobe12 Min. Lesezeit

Wie hoch ist das Maximum der Säule 3a im Jahr 2026?

Im Jahr 2026 ist der jährliche Beitrag an die Säule 3a auf CHF 7'258 für Arbeitnehmende mit Anschluss an eine Pensionskasse («kleiner Abzug») oder auf CHF 36'288 für Selbstständige ohne zweite Säule («grosser Abzug») begrenzt, höchstens jedoch 20 % des Erwerbseinkommens. Die Beträge bleiben gegenüber 2025 unverändert. Rechtsgrundlage: Art. 7 Abs. 1 BVV 3.

Status2024 (CHF)2025 (CHF)2026 (CHF)Rechtsgrundlage
Arbeitnehmer mit BVG7'0567'2587'258Art. 7 Abs. 1 lit. a BVV 3
Selbstständig ohne BVG35'28036'28836'288Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3

Technisch entspricht der «kleine Abzug» 8 % des oberen BVG-Grenzbetrags gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG. Der «grosse Abzug» entspricht 40 % desselben Grenzbetrags, gedeckelt auf 20 % des Erwerbseinkommens.

Für Selbstständige präzisiert das Kreisschreiben Nr. 18a der ESTV vom 22.12.2025, Ziff. 5.5, die Berechnungsbasis: Saldo der Erfolgsrechnung nach steuerlichen Korrekturen und persönlichen AHV/IV/EO-Beiträgen 2026 der 1. Säule, jedoch vor Abzug der Säule-3a-Beiträge selbst.

Auswirkung einer 3a-Einzahlung auf Ihren Nettolohn je nach Kanton berechnen.

Was hat sich 2025 beim 3a-Einkauf geändert?

Seit dem 1. Januar 2025 erlauben die neuen Artikel 7a und 7b BVV 3 den nachträglichen Einkauf von Beitragslücken in der Säule 3a über die letzten 10 Jahre. Parlamentarischer Ursprung: die Motion 19.3702 «Einkäufe in die Säule 3a ermöglichen» von Ständerat Erich Ettlin, von beiden Räten angenommen. Der Bundesrat hat die Verordnungsänderung am 6. November 2024 verabschiedet (offizielle Medienmitteilung).

Eine Übergangsbestimmung schränkt die praktische Tragweite jedoch stark ein: Nur Lücken, die nach dem Inkrafttreten (1.1.2025) entstanden sind, können eingekauft werden. Wörtliches Zitat aus der Änderungsverordnung:

Beitragslücken nach Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe a, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … entstanden sind, dürfen nicht durch einen Einkauf geschlossen werden.

In der Praxis bedeutet dies: Die Jahre 2015–2024 sind nie einkaufsfähig. Der Mechanismus aktiviert sich konkret ab 2026 – dem ersten Jahr, in dem eine Lücke (jene von 2025) geschlossen werden kann.

EinkaufsjahrJahre, deren Lücke geschlossen werden kann
2026nur 2025
20272025, 2026
20282025, 2026, 2027
20292025–2028
2035 und später10 rollende letzte Jahre

Welche kumulativen Voraussetzungen gelten für einen 3a-Einkauf 2026?

Vier kumulative Voraussetzungen sind in Art. 7a Abs. 1 BVV 3 festgelegt:

  1. Beitragslücke in einem der 10 Jahre vor dem Einkauf. 2026 ist nur die Lücke 2025 zulässig (siehe Übergangsbestimmung).
  2. AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in der Schweiz im einzukaufenden Jahr (lit. b).
  3. Vollständige Einzahlung des ordentlichen Beitrags des Einkaufsjahrs (lit. c). Der Einkauf tritt zum ordentlichen Beitrag hinzu, er ersetzt ihn nicht.
  4. Keine bereits bezogene Altersleistung 3a. Das Kreisschreiben ESTV 18a hält fest, dass jeder Bezug innerhalb der 5 Jahre vor dem Referenzalter als Altersleistung qualifiziert wird und den Einkauf ausschliesst.

Pro Steuerjahr ist nur ein Einkauf zulässig (Art. 7a Abs. 3 BVV 3); eine einzelne Einzahlung kann jedoch mehrere Jahreslücken schliessen, sobald sich die Jahre kumulieren. Der Einkauf bleibt bis zu 5 Jahre nach dem Referenzalter möglich, sofern eine Erwerbstätigkeit fortgeführt wird (Art. 7a Abs. 5 BVV 3).

Bezüglich Nachweis verlangt Art. 7b BVV 3 ein schriftliches Gesuch an die Vorsorgeeinrichtung mit folgendem Inhalt: Einkaufsbetrag und einzukaufende Jahre, Bestätigung der vollständigen ordentlichen Einzahlung des Einkaufsjahrs, Bestätigung des im einzukaufenden Jahr erzielten AHV-Einkommens, Erklärung, dass kein früherer Einkauf erfolgte und keine Altersleistung bezogen wurde.

Wie hoch ist das Maximum des 3a-Einkaufs?

Der Einkauf ist auf den «kleinen Abzug» des Einkaufsjahrs begrenzt, also auf CHF 7'258 im Jahr 2026 (Art. 7a Abs. 2 BVV 3) – und nicht auf das Maximum des eingekauften Jahrs. Der Einkauf tritt zum ordentlichen Beitrag hinzu. 2026 beträgt der maximal abzugsfähige Gesamtbetrag für einen Arbeitnehmer, der 2025 nichts einbezahlt hatte, somit CHF 14'516 (CHF 7'258 ordentlich + CHF 7'258 Einkauf der Lücke 2025).

Konkrete Beispiele:

  • Fall 1: Ein Arbeitnehmer hat 2025 nichts einbezahlt. 2026 kann er CHF 7'258 (ordentlicher Beitrag 2026) plus CHF 7'258 (Einkauf der vollständigen Lücke 2025) einzahlen = CHF 14'516 abzugsfähig.
  • Fall 2: Ein Arbeitnehmer hat 2025 CHF 3'000 einbezahlt (Lücke von CHF 4'258). 2026 kann er CHF 7'258 (ordentlich) + CHF 4'258 (Einkauf, begrenzt auf die Lücke) = CHF 11'516 abzugsfähig.
  • Fall 3: Ein Arbeitnehmer hat 2025 den vollen Höchstbetrag einbezahlt. Keine Lücke, kein Einkauf möglich. CHF 7'258 ordentlich im Jahr 2026.

Praktischer Verweis: Kreisschreiben ESTV 18a, Ziff. 5.6.

Bei welchen Steuern ist die Säule 3a abzugsfähig?

Die 3a-Einzahlung ist gleichzeitig bei allen drei direkten Steuern abzugsfähig: direkte Bundessteuer (Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG), Kantons- und Gemeindesteuer – die Harmonisierung ist in Art. 9 Abs. 2 lit. e StHG geregelt. Diese dreifache Abzugsfähigkeit erklärt, weshalb die effektiven Grenzsteuersätze deutlich über der reinen Bundessteuerbelastung liegen.

Steuersystematisch handelt es sich um einen allgemeinen Abzug (und nicht um Gewinnungskosten). Art. 7 BVV 3 nennt ausdrücklich «die direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden». Beachten Sie: Die 3a-Einzahlung erscheint nie auf der monatlichen Schweizer Lohnabrechnung – sie wird ausschliesslich in der jährlichen Steuererklärung in Abzug gebracht (oder über eine Tarifkorrektur bei Quellensteuerpflichtigen).

Der reale Steuervorteil einer Einzahlung hängt vom Kanton, von der Gemeinde und vom steuerbaren Einkommen ab. Richtwert: Er kann in den steuerlich höchstbelasteten Gemeinden 25 % bis 40 % des einbezahlten Betrags ausmachen. Die exakte Berechnung beruht auf den offiziellen Steuertarifen der direkten Bundessteuer kombiniert mit den kantonalen und kommunalen Tarifen. Für Ehepaare wird die Optimierung des 3a-Abzugs mit der Reform der Individualbesteuerung 2026–2028 neu zu beurteilen sein, welche die Einkommenszusammenrechnung aufhebt und den Grenzwert jedes Abzugs zwischen den Ehegatten neu verteilt.

Der reale Vorteil hängt von Ihrer Wohngemeinde und Ihrem Einkommen ab – der Rechner von Nsix Talent liefert das exakte Ergebnis in Sekunden für alle 26 Kantone.

Bis wann muss eingezahlt werden, damit es im Steuerjahr berücksichtigt wird?

Massgebend ist der Tag, an dem das 3a-Konto gutgeschrieben wird – nicht das Datum des Zahlungsauftrags noch das Belastungsdatum des Privatkontos. Das Kreisschreiben ESTV 18a, Ziff. 5.1 formuliert dies wörtlich:

Massgebend ist der Tag, an dem die gebundene Vorsorgepolice oder das gebundene Vorsorgekonto der steuerpflichtigen Person gutgeschrieben wird.

Um im Steuerjahr 2026 abzugsfähig zu sein, muss die Einzahlung also spätestens am 31. Dezember 2026 gutgeschrieben sein. Die meisten Vorsorgeeinrichtungen schliessen ihre Systeme einige Tage vor Jahresende – planen Sie also spätestens den 24.–27. Dezember ein, um Banklaufzeiten abzufedern. Dasselbe Kriterium gilt für einen allfälligen Einkauf, gleichgültig ob er separat oder zusammen mit dem ordentlichen Beitrag einbezahlt wird.

Grenzgänger, Expats und Sonderfälle: Wer kann in eine Säule 3a einzahlen?

Das Kreisschreiben ESTV 18a, Ziff. 3 bestätigt ausdrücklich:

Grenzgänger mit Wohnsitz im Ausland, die durch einen Arbeitgeber in der Schweiz entlöhnt werden, können ebenfalls eine Säule 3a aufbauen; dabei ist es unerheblich, ob sie ihre Beiträge in der Schweiz abziehen können oder nicht.

Für Grenzgänger FR-CH unter Quellensteuer hängt der effektive Abzug vom Status ab. Wer die Voraussetzungen der Quasi-Ansässigkeit (Art. 99a DBG) erfüllt – typischerweise ≥ 90 % des weltweiten Einkommens in der Schweiz – kann eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen und die 3a-Beiträge tatsächlich in der Schweizer Besteuerung in Abzug bringen.

Mehrere 3a-Konten zulässig: Eine steuerpflichtige Person kann mehrere Verträge der gebundenen Vorsorge bei verschiedenen Einrichtungen abschliessen (KS ESTV 18a, Ziff. 5.2). Das jährliche Gesamtmaximum bleibt unverändert: Die Summe aller Konten darf das BVV-3-Maximum nicht überschreiten. Die maximale Anzahl Konten wird von der ESTV auf Bundesebene nicht festgelegt – die Praxis der gestaffelten Auszahlung über mehrere Jahre zur Reduktion der Progression der Sondersteuer auf Kapitalleistungen unterliegt der kantonalen Rechtsprechung.

Procédure

Wie führen Sie 2026 einen 3a-Einkauf durch – Schritt für Schritt

Das folgende Vorgehen folgt den Anforderungen von Art. 7b BVV 3 und des Kreisschreibens ESTV Nr. 18a.

  1. 1

    Bestehen einer Lücke 2025 prüfen

    Nehmen Sie Ihren Jahresauszug 2025 der Säule 3a (Bestätigung der Vorsorgeeinrichtung) zur Hand. Die Differenz zwischen CHF 7'258 und dem tatsächlich einbezahlten Betrag entspricht der 2026 einkaufsfähigen Lücke.

  2. 2

    Potenziellen Steuervorteil abschätzen

    Berechnen Sie die ungefähre Steuerersparnis, indem Sie den einbezahlten Betrag mit Ihrem kumulierten Grenzsteuersatz (Bund + Kanton + Gemeinde) multiplizieren. Der Rechner von Nsix Talent (/calculator) liefert eine kantonale Schätzung.

  3. 3

    Formulare bei Ihrer Vorsorgeeinrichtung anfordern

    Reichen Sie ein schriftliches Gesuch bei Ihrer Bankstiftung oder 3a-Versicherungsgesellschaft ein, in dem Sie den Einkaufsbetrag und das einzukaufende Jahr (2025) angeben.

  4. 4

    Ordentlichen Beitrag 2026 UND Einkauf einzahlen

    Sie müssen den ordentlichen Beitrag 2026 (max. CHF 7'258) zusätzlich zum Einkauf vollständig einzahlen. Art. 7a Abs. 1 lit. c BVV 3 verlangt dies.

  5. 5

    Gutschrift auf dem Konto bis 31. Dezember 2026

    Massgebend ist der Tag der Gutschrift auf dem 3a-Konto. Planen Sie spätestens den 24.–27. Dezember ein, um Banklaufzeiten abzufedern.

  6. 6

    Belege aufbewahren

    Bewahren Sie die Bestätigungen der Vorsorgeeinrichtung (ordentlicher Beitrag + Einkauf) auf – sie werden Ihrer Steuererklärung 2026 beigelegt und können von der Steuerbehörde während 10 Jahren eingefordert werden.

Häufige Fragen

Nein. Die Übergangsbestimmung der Änderungsverordnung vom 6. November 2024 schliesst ausdrücklich Lücken vor dem Inkrafttreten (1.1.2025) aus. Nur Jahre ab 2025 sind einkaufsfähig, im Rahmen der rollenden 10-Jahres-Frist.

Offizielle Quellen

Weiterlesen

Methodik betreut von

Nicolas Ekobe

Gründer, Nsix Digital

Die Bundes- und Kantonstarife werden direkt an der Quelle verfolgt (admin.ch und 26 Kantonsverwaltungen), damit die Berechnungen aktuell bleiben. Alle Formeln sind öffentlich.

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