Welche 7 Zeilen bilden eine Schweizer Lohnabrechnung?
Eine typische Schweizer Lohnabrechnung besteht aus sieben Blöcken, die von oben nach unten gelesen werden: (1) der Bruttolohn (Grundlohn + 13. Monatslohn + Boni + Zulagen), (2) der AHV/IV/EO-Beitrag (5,3 % Arbeitnehmeranteil), (3) der ALV-Beitrag (1,1 % Arbeitnehmeranteil bis CHF 148'200), (4) die NBU-Prämie (variabel je nach Arbeitgeber), (5) der BVG-Beitrag (altersabhängig), (6) die Quellensteuer (falls anwendbar) und (7) der Nettolohn, der auf das Konto überwiesen wird. Jede Zeile verweist auf eine konkrete bundesrechtliche Grundlage (AHVG, AVIG, UVG, BVG, DBG) und auf vom Bundesrat für 2026 festgelegte Parameter.
Die Angaben gelten für das Steuerjahr 2026. Die Parameter 2027 werden vom BSV und vom SECO voraussichtlich im Oktober 2026 publiziert.
| Zeile | Häufige Bezeichnung | Arbeitnehmersatz 2026 | Berechnungsbasis |
|---|---|---|---|
| Bruttolohn | Brutto | — | Grundlohn + 13. Monatslohn + Boni + Zulagen |
| AHV / IV / EO | AHV-IV-EO | 5,3 % | AHV-pflichtiger Lohn ohne Obergrenze |
| Arbeitslosenversicherung | ALV | 1,1 % | AHV-pflichtiger Lohn bis CHF 148'200 |
| Nichtberufsunfall | NBU | typischerweise 0,7 bis 2 % | UVG-Lohn bis CHF 148'200 |
| Berufliche Vorsorge | BVG | 3,5 % bis 9 % | Koordinierter Lohn (variabel) |
| Quellensteuer | QST | Kantonaler Tarif | Bruttolohn + BVG-Einkäufe |
| Nettolohn | Netto | — | Brutto abzüglich aller Abzüge |
Berechnen Sie Ihre individuelle Situation mit dem Schweizer Nettolohnrechner — er wendet die offiziellen Parameter 2026 auf alle 26 Kantone an.
Welche AHV-, IV- und EO-Beiträge werden 2026 von der Lohnabrechnung abgezogen?
Im Jahr 2026 beträgt der AHV/IV/EO-Arbeitnehmerbeitrag 5,3 % des Bruttolohns, ohne Obergrenze. Der Arbeitgeber leistet parallel zusätzliche 5,3 %. Die Aufschlüsselung der drei Zweige: AHV 4,35 % Arbeitnehmer + 4,35 % Arbeitgeber (8,7 % insgesamt) gemäss Art. 5 Abs. 1 AHVG, IV 0,7 % + 0,7 % (1,4 % insgesamt) gemäss IVG, EO 0,25 % + 0,25 % (0,5 % insgesamt) gemäss EOG. Gesamtbelastung Arbeitgeber + Arbeitnehmer: 10,6 % des Bruttolohns.
| Zweig | Arbeitnehmer | Arbeitgeber | Total | Gesetzesgrundlage |
|---|---|---|---|---|
| AHV | 4,35 % | 4,35 % | 8,7 % | Art. 5 Abs. 1 AHVG |
| IV | 0,7 % | 0,7 % | 1,4 % | Art. 3 Abs. 1 IVG |
| EO | 0,25 % | 0,25 % | 0,5 % | Art. 27 Abs. 2 EOG |
| Total | 5,3 % | 5,3 % | 10,6 % | — |
Die Zeile «AHV-IV-EO» auf der Lohnabrechnung fasst die drei Zweige in einem einzigen Abzug zusammen. AHV-seitig gilt keine Obergrenze — ein Arbeitnehmer mit CHF 500'000 Jahreseinkommen zahlt 5,3 % auf den gesamten Bruttolohn. Die Beitragspflicht beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres, sofern eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (Art. 3 Abs. 1 AHVG), und endet mit dem Erreichen des Referenzalters (65 Jahre). Ein Bagatell-Lohn unter CHF 2'300/Jahr ist bei bestimmten Kleinarbeitgebern beitragsfrei (Art. 14 Abs. 5 AHVG).
Konsolidierte praktische Referenz: Merkblatt 2.01 — Beiträge der Arbeitnehmenden und der Arbeitgebenden an die AHV/IV/EO.
Wie wird die Arbeitslosenversicherung (ALV) auf der Lohnabrechnung abgezogen?
Die Arbeitslosenversicherung erhebt 2026 einen Arbeitnehmersatz von 1,1 % auf dem Lohnanteil von CHF 1 bis CHF 148'200 und einen symmetrischen Arbeitgebersatz von 1,1 %. Über CHF 148'200/Jahr hinaus ist kein ALV-Beitrag geschuldet — das «Solidaritätsprozent», das bis zum 31. Dezember 2022 galt, wurde ab 2023 automatisch aufgehoben, da sich die Finanzlage der ALV ausreichend erholt hatte. Die ALV-Obergrenze ist mit dem UVG-Höchstlohn synchronisiert. Gesetzesgrundlage: Art. 3 Abs. 1 und 2 AVIG.
Wörtliches Zitat aus dem Faktenblatt ALV-Beiträge des SECO:
Zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung (ALV) wird auf den Lohnanteilen bis 148 200 Franken ein Beitrag von 2,2 Prozent erhoben. Die Beiträge werden auf der Grundlage des AHV-pflichtigen Monats- oder Jahreslohnes berechnet und je hälftig auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt.
Praktische Konsequenz: Ein Arbeitnehmer mit CHF 200'000 zahlt ALV nur auf den ersten CHF 148'200, das ergibt CHF 1'630.20 pro Jahr (1,1 % × 148'200). Die zusätzlichen CHF 51'800 unterliegen weder einem ALV-Beitrag noch einem Solidaritätsbeitrag. Auf der Lohnabrechnung manifestiert sich dies durch eine automatische Kappung: Die ALV-Zeile wächst über die entsprechende monatliche Obergrenze (CHF 12'350/Monat) hinaus nicht mehr an.
| Jahresanteil | Arbeitnehmersatz | Arbeitgebersatz |
|---|---|---|
| CHF 1 bis CHF 148'200 | 1,1 % | 1,1 % |
| Über CHF 148'200 | 0 % | 0 % |
Was bedeutet die Zeile «NBU» oder «UVG» auf der Schweizer Lohnabrechnung?
Die Zeile NBU steht für die Prämie der Nichtberufsunfallversicherung, die vom Lohn abgezogen wird. Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) verpflichtet den Arbeitgeber, seine Arbeitnehmenden gegen zwei unterschiedliche Risiken zu versichern: Berufsunfälle (BU) bei der Arbeit und Nichtberufsunfälle (NBU) im Privatleben. Die Verteilungsregel ist in Art. 91 UVG festgelegt: Die BU-Prämie wird vollständig vom Arbeitgeber getragen, die NBU-Prämie geht grundsätzlich zulasten des Arbeitnehmers (es sei denn, der Arbeitgeber übernimmt sie vertraglich ganz oder teilweise).
Die Prämiensätze variieren nach Branche und nach Schadenerfahrung des Unternehmens. Die Suva (Quelle in französischer Sprache verfügbar: Suva FR) ordnet jedes Unternehmen einer Risikoklasse zu und wendet den entsprechenden Basissatz an. Als Richtwert: Die NBU-Prämie für Arbeitnehmer schwankt typischerweise zwischen 0,7 % und 2 % des UVG-Lohns für die Mehrheit der Angestellten im Dienstleistungssektor; in Hochrisikobranchen (Bau, Gastgewerbe) kann sie 3-4 % erreichen. Der versicherte UVG-Höchstlohn beträgt 2026 CHF 148'200/Jahr (Art. 22 UVV) — darüber hinaus wird keine NBU-Prämie geschuldet.
Die NBU deckt Unfälle im Privatleben (Sport, Haushalt, Strasse ausserhalb des Arbeitswegs). Sie wird automatisch suspendiert, wenn die wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber unter 8 Stunden sinkt (Art. 13 UVV) — geringfügige Teilzeitstellen sind dann nur über die obligatorische Krankenpflegeversicherung gegen Unfälle abgedeckt.
| Risiko | Wer zahlt? | Obergrenze 2026 | Referenz |
|---|---|---|---|
| BU — Berufsunfälle | Arbeitgeber (100 %) | CHF 148'200 | Art. 91 Abs. 1 UVG |
| NBU — Nichtberufsunfälle | Arbeitnehmer (sofern keine Vereinbarung) | CHF 148'200 | Art. 91 Abs. 2 UVG |
Der genaue NBU-Satz für Ihre Situation ist im Vertragsdokument aufgeführt, das Ihr Arbeitgeber bei der Anstellung übermittelt — er hängt von der gewählten Sammelstiftung ab (Suva, AXA, Helsana Business usw.).
Wie wird der BVG-Beitrag (2. Säule) auf dem Lohn berechnet?
Das BVG zieht vom Lohn einen altersabhängigen Beitrag ab, der auf dem koordinierten Lohn berechnet wird (und nicht auf dem gesamten Bruttolohn). Vier Parameter 2026 prägen die Berechnung; sie werden vom Bundesrat in Anwendung von Art. 8 BVG festgelegt:
- Eintrittsschwelle: CHF 22'680/Jahr — darunter besteht keine obligatorische BVG-Versicherung (Art. 7 BVG)
- Koordinationsabzug: CHF 26'460/Jahr — wird vom Bruttolohn abgezogen, um den koordinierten Lohn zu ermitteln
- Maximaler koordinierter Lohn: CHF 64'260/Jahr — Obergrenze des obligatorischen BVG-Lohns
- Minimaler koordinierter Lohn: CHF 3'780/Jahr — Mindestbetrag, falls der Bruttolohn die Eintrittsschwelle überschreitet
Der koordinierte Lohn = AHV-pflichtiger Jahreslohn − Koordinationsabzug, gedeckelt auf CHF 64'260. Bei einem Bruttolohn von CHF 70'000/Jahr beträgt der koordinierte Lohn CHF 43'540 (70'000 − 26'460). Bei einem Bruttolohn von CHF 200'000 ist er auf CHF 64'260 gekappt — der überobligatorische Teil fällt in die freiwillige überobligatorische Vorsorge, die jeder Pensionskasse eigen ist.
Die Mindest-Altersgutschriften (Gesamtbeitrag Arbeitnehmer + Arbeitgeber) sind in Art. 16 BVG nach vier Altersstufen festgelegt:
| Alter | Gesamtgutschrift | Typischer Arbeitnehmeranteil | Typischer Arbeitgeberanteil |
|---|---|---|---|
| 25-34 Jahre | 7 % | 3,5 % | 3,5 % |
| 35-44 Jahre | 10 % | 5,0 % | 5,0 % |
| 45-54 Jahre | 15 % | 7,5 % | 7,5 % |
| 55-64/65 Jahre | 18 % | 9,0 % | 9,0 % |
Wichtig: Diese Sätze sind die gesetzlichen Mindestwerte. Viele Pensionskassen wenden grosszügigere überobligatorische Pläne an (Einheitssatz von 12-18 % über alle Altersstufen hinweg, reduzierter oder aufgehobener Koordinationsabzug, versicherter Lohn über der BVG-Obergrenze hinaus). Auch die genaue Aufteilung Arbeitnehmer/Arbeitgeber ist vertraglich: Der Arbeitgeber muss mindestens die Hälfte übernehmen (Art. 66 Abs. 1 BVG), doch viele Arbeitgeber tragen 60 % bis 100 % des Gesamtbeitrags. Der Vorsorgeplan der Pensionskasse, der bei der Anstellung übergeben wird, enthält die tatsächlich anwendbaren Sätze.
Die konsolidierten BVG-Parameter 2026 finden Sie auf der offiziellen Seite BVG-Parameter des BSV.
Wer zahlt in der Schweiz Quellensteuer auf der Lohnabrechnung?
Die Quellensteuer (QST) wird jeden Monat direkt vom Bruttolohn durch den Arbeitgeber einbehalten, und zwar für Arbeitnehmer ohne Steuerwohnsitz in der Schweiz (Grenzgänger) oder für Personen, die in der Schweiz ohne Niederlassungsbewilligung C ansässig sind (Bewilligungen B, L, F, N, G sowie einige Sonderfälle). Gesetzesgrundlage: Art. 83 ff. DBG auf Bundesebene, ergänzt durch die kantonalen Steuergesetze. Schweizer Staatsangehörige und Inhaberinnen einer Niederlassungsbewilligung C werden hingegen im ordentlichen Veranlagungsverfahren besteuert — bei ihnen erscheint keine QST-Zeile auf der Lohnabrechnung.
Der QST-Tarif hängt von vier kombinierten Parametern ab:
- Der Arbeitskanton (oder Wohnkanton für Ansässige) — jeder Kanton publiziert seinen eigenen Tarif.
- Die Familiensituation, abgebildet durch einen Tarifbuchstaben:
- A: alleinstehend ohne Kind
- B: verheiratet mit einem Erwerbseinkommen
- C: verheiratet mit zwei Erwerbseinkommen (jeder Ehegatte mit seinem Tarif C)
- H: Einelternfamilie
- G: Ersatzeinkommen (Arbeitslosenversicherung, Unfall)
- Die Anzahl unterhaltsberechtigter Kinder, die zu einem Abzug berechtigen, kodiert durch eine Ziffer (A0, A1, A2 …).
- Die Zugehörigkeit zu einer anerkannten Kirche (Y mit Kirchensteuer / N ohne).
Die Tarife 2026 werden von jeder kantonalen Verwaltung publiziert und in maschinenlesbarem Format (TXT/ZIP) auf der Seite der ESTV zur Integration in Lohnbuchhaltungssoftware zusammengeführt (Referenzseite ESTV in französischer Sprache verfügbar). Lesbare PDF-Versionen finden Sie auf den kantonalen Websites: Genf (AFC-GE), Waadt (ACI), Zürich (Steueramt).
Zur Orientierung — die typische Spannweite des durchschnittlichen QST-Satzes für eine alleinstehende Person ohne Kind (Tarif A0) im Jahr 2026 — für eine vertiefte Analyse der kantonalen Differenz bei vergleichbarem Bruttolohn siehe den Vergleich tatsächlicher Nettolohn Genf vs. Waadt 2026:
| Kanton | Brutto CHF 6'000/Monat | Brutto CHF 10'000/Monat | Brutto CHF 15'000/Monat |
|---|---|---|---|
| Genf (GE) | ~9 % | ~16 % | ~22 % |
| Waadt (VD) | ~8 % | ~14 % | ~20 % |
| Zürich (ZH) | ~7 % | ~12 % | ~18 % |
| Zug (ZG) | ~4 % | ~7 % | ~11 % |
Die Zahlen sind Richtwerte — für die genauen Werte 2026 nach Kanton, Familiensituation und Einkommensstufe wendet der Nsix-Nettolohnrechner die von der ESTV publizierten offiziellen Tarife an.
Sonderfall Quasi-Ansässige: Ein Grenzgänger, der ≥ 90 % seines weltweiten Einkommens in der Schweiz erzielt, kann eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) beantragen (Art. 99a DBG). Er wird dann nach den Abzügen des ordentlichen Rechts besteuert (Säule 3a, Berufsauslagen, BVG-Einkäufe usw.) statt nach dem pauschalen Quellensteuertarif. Der Antrag muss jährlich bis zum 31. März des Folgejahres eingereicht werden.
Wie überprüfen Sie, ob der ausgewiesene Nettolohn korrekt ist?
Der Nettolohn berechnet sich durch sukzessive Subtraktion: Bruttolohn minus AHV/IV/EO minus ALV minus NBU minus BVG minus Quellensteuer. Die Logik scheint einfach, doch drei klassische Fallen erklären die Mehrheit der am Jahresende entdeckten Fehler.
Falle 1 — Der 13. Monatslohn unterliegt in der Praxis nicht denselben Obergrenzen. Ein Kadermitglied mit CHF 12'000/Monat + 13. Monatslohn erhält einen Jahresbruttolohn von CHF 156'000. Im November, wenn der 13. ausbezahlt wird, übersteigt die ALV-Basis die Jahresobergrenze von CHF 148'200 — die Lohnabrechnung muss den ALV-Abzug automatisch kappen. Wird der ALV-Beitrag mit 1,1 % auf die gesamten CHF 24'000 (Lohn + 13. in diesem Monat) weitergeführt, liegt ein Kappungsfehler vor, der bei der Jahresabrechnung korrigiert werden muss.
Falle 2 — Das BVG nutzt einen koordinierten Lohn, nicht den Bruttolohn. Bei einem Monatsbrutto von CHF 6'000 (also CHF 78'000/Jahr) wird der BVG-Beitrag nicht auf CHF 78'000 erhoben, sondern auf CHF 78'000 − CHF 26'460 = CHF 51'540 (koordinierter Lohn). Eine Lohnabrechnung, die einen Pauschalprozentsatz auf den Bruttolohn anwendet, überschätzt den Arbeitnehmerbeitrag um etwa 51 %.
Falle 3 — Die Quellensteuer deckt nicht alles ab. Der pauschale QST-Tarif integriert bereits standardisierte Abzüge (Ehegatte, Kinder, Durchschnittsprämien Krankenkasse), aber nicht die zusätzlichen persönlichen Abzüge: Säule 3a, BVG-Einkäufe, tatsächliche Fahrkosten, tatsächliche Kinderbetreuungskosten. Ein Grenzgänger oder Inhaber einer Bewilligung B, der 2026 CHF 7'258 in seine Säule 3a einzahlt, sieht diesen Abzug nirgendwo auf seiner Lohnabrechnung — er muss eine Tarifkorrektur der Quellensteuer oder eine nachträgliche ordentliche Veranlagung bis zum 31. März des Folgejahres beantragen (Quelle in französischer Sprache verfügbar). Mehr dazu im Leitfaden Säule 3a 2026 Maximum und tatsächlicher Steuerabzug.
Procédure
So lesen Sie eine Schweizer Lohnabrechnung in 5 Schritten
Vorgehen zur zeilenweisen Prüfung einer Lohnabrechnung für jede dem Schweizer Recht unterstellte Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer.
- 1
Den gesamten Bruttolohn identifizieren
Addieren Sie den Grundlohn, den pro rata des 13. Monatslohns (falls monatlich ausbezahlt), die Boni, die AHV-pflichtigen Pauschalzulagen (Kinderzulagen, Geschäftswagen, Verpflegung) und die Überstunden. Das ist die Berechnungsbasis für alle Abzüge.
- 2
Die AHV-IV-EO-Zeile bei 5,3 % überprüfen
Der Arbeitnehmerabzug AHV+IV+EO beträgt 2026 5,3 % des gesamten Bruttolohns, ohne Obergrenze. Bei einem Bruttolohn von CHF 8'000 ergibt der Abzug CHF 424. Jede Abweichung von mehr als wenigen Rappen muss von der Lohnbuchhaltung erklärt werden.
- 3
Die ALV-Zeile bei 1,1 % mit Obergrenze überprüfen
Der ALV-Abzug beträgt 1,1 % auf dem Anteil von CHF 0 bis CHF 148'200 pro Jahr (CHF 12'350/Monat). Darüber kein Beitrag. Wenn Ihr monatlicher Bruttolohn regelmässig über CHF 12'350 liegt, muss die ALV-Zeile bei maximal CHF 135.85 enden (1,1 % × 12'350).
- 4
Die BVG-Zeile gemäss Alter und Vorsorgeplan überprüfen
Vergleichen Sie den abgezogenen Beitrag mit Ihrem jährlichen Vorsorgeausweis der Pensionskasse. Der Arbeitnehmeranteil variiert typischerweise zwischen 3,5 % (25-34 Jahre) und 9 % (55+) des koordinierten Lohns. Wenn Ihr Arbeitgeber einen überobligatorischen Plan anwendet, wird der Beitrag auf einer anderen Basis als dem Basis-BVG berechnet.
- 5
Die NBU-Zeile und die Quellensteuer überprüfen
Die NBU-Prämie erscheint entweder als Prozentsatz oder als fester Betrag — prüfen Sie die Übereinstimmung mit Ihrem Vertrag. Bei der Quellensteuer (falls anwendbar) vergleichen Sie mit dem offiziellen Tarif Ihres Arbeitskantons gemäss Ihrem Tarifcode (A0, B1, C2 usw.). Der Nsix-Talent-Rechner berechnet die 7 Zeilen parallel zur Bestätigung.
Wie sehen die konkreten Berechnungen brutto → netto für 3 typische Profile im Jahr 2026 aus?
Drei realistische Zahlenfälle: Angestellter mit CHF 6'000/Monat, Kadermitglied mit CHF 12'000/Monat, Top-Management mit CHF 25'000/Monat. Gemeinsame Annahmen: 35-jähriger Arbeitnehmer (BVG-Stufe 35-44 = 5 % Arbeitnehmeranteil), Kanton Waadt, Niederlassungsbewilligung C (also keine Quellensteuer), NBU-Prämie 1,4 % des UVG-Lohns, gesetzlicher Mindest-BVG-Plan mit Koordinationsabzug CHF 26'460.
Fall A — Angestellter mit CHF 6'000/Monat (Jahresbrutto CHF 78'000 auf 13 Monate = CHF 6'000 × 13)
| Zeile | Berechnung | Monatsbetrag (CHF) |
|---|---|---|
| Bruttolohn | Grundlohn 6'000 + pro rata 13. 500 | 6'500.00 |
| AHV / IV / EO | 5,3 % × 6'500 | −344.50 |
| Arbeitslosenversicherung | 1,1 % × 6'500 (unter Obergrenze) | −71.50 |
| NBU | 1,4 % × 6'500 | −91.00 |
| BVG (35 Jahre, 5 %) | 5 % × (78'000 − 26'460) / 12 | −214.75 |
| Monatsnetto | 5'778.25 |
Auf das Jahr gerechnet beträgt der Gesamtbruttolohn CHF 78'000 und das Gesamtnetto rund CHF 69'339 — was einer Belastung durch Sozialversicherung und Vorsorge von rund 11,1 % entspricht. Es wird keine Quellensteuer einbehalten (Bewilligung C → ordentliche Veranlagung). Die kantonale und kommunale Waadtländer Steuer wird separat per Steuerrechnung beglichen, etwa CHF 8'000-9'000/Jahr für dieses alleinstehende Profil in Lausanne.
Fall B — Kadermitglied mit CHF 12'000/Monat (Jahresbrutto CHF 156'000)
| Zeile | Berechnung | Monatsbetrag (CHF) |
|---|---|---|
| Bruttolohn | Grundlohn 12'000 + pro rata 13. 1'000 | 13'000.00 |
| AHV / IV / EO | 5,3 % × 13'000 | −689.00 |
| Arbeitslosenversicherung | 1,1 % × 12'350 (gedeckelt) | −135.85 |
| NBU | 1,4 % × 13'000 (Obergrenze CHF 12'350) → 1,4 % × 12'350 | −172.90 |
| BVG (35 Jahre, 5 %, koordinierte Obergrenze 64'260) | 5 % × 64'260 / 12 | −267.75 |
| Monatsnetto | 11'734.50 |
Wichtiges Detail: Der ALV-Beitrag wird auf CHF 135.85/Monat gedeckelt, sobald der Bruttolohn CHF 12'350 übersteigt. Die NBU-Prämie wendet dieselbe Kappung bei CHF 12'350 monatlich an. Das Basis-BVG kappt den koordinierten Lohn bei CHF 64'260/Jahr — darüber hinaus stagniert der obligatorische BVG-Beitrag. Die Pensionskasse des Arbeitgebers kann einen überobligatorischen Plan ergänzen, der die zusätzlichen CHF 91'740 (156'000 − 64'260) versichert, mit kassenspezifischem Satz und Verteilung. Erhebt dieser überobligatorische Plan beispielsweise 5 % auf Arbeitnehmerseite, kann der tatsächliche BVG-Abzug auf CHF 650-700/Monat steigen statt CHF 268.
Fall C — Top-Management mit CHF 25'000/Monat (Jahresbrutto CHF 325'000)
| Zeile | Berechnung | Monatsbetrag (CHF) |
|---|---|---|
| Bruttolohn | Grundlohn 25'000 + pro rata 13. 2'083 | 27'083.33 |
| AHV / IV / EO | 5,3 % × 27'083.33 (keine Obergrenze) | −1'435.42 |
| Arbeitslosenversicherung | 1,1 % × 12'350 (gedeckelt) | −135.85 |
| NBU | 1,4 % × 12'350 (gedeckelt) | −172.90 |
| Basis-BVG (5 % × max. koordinierter Lohn CHF 64'260) | 5 % × 64'260 / 12 | −267.75 |
| Monatsnetto (BVG-Minimum) | 25'071.41 |
Drei gleichzeitige Kappungen greifen: Die ALV stoppt bei CHF 135.85/Monat (1,1 % von 12'350), die NBU stoppt bei CHF 172.90/Monat (1,4 % von 12'350), das obligatorische BVG kappt bei CHF 267.75/Monat (5 % von 5'355 monatlich koordiniert). Der marginale Sozialabzugssatz auf dem Anteil über CHF 148'200 sinkt damit auf nur 5,3 % (AHV/IV/EO ohne Obergrenze) — dies ist einer der Faktoren, der hohe Vergütungen in der Schweiz im Vergleich zu Frankreich oder Deutschland besonders effizient macht, wo die Sozialabgaben teilweise unbegrenzt sind.
Dabei gilt: Die meisten Premium-Arbeitgeber wenden grosszügige überobligatorische BVG-Pläne an (10-18 % gesamt auf den vollen Lohn, Arbeitgeber übernimmt häufig 60 bis 100 %). Das «echte Netto» dieses Profils hängt daher stark vom Vorsorgeplan des Arbeitgebers ab — der jährliche BVG-Vorsorgeausweis enthält die genauen Details.
Auf welchen Zeilen erscheinen oder fehlen die persönlichen Steuerabzüge (Säule 3a, BVG-Einkäufe)?
Keiner der grossen optionalen Steuerabzüge erscheint auf der monatlichen Lohnabrechnung einer ordentlich veranlagten in der Schweiz wohnhaften Person. Die Einzahlung in die Säule 3a (abziehbar bis CHF 7'258 im Jahr 2026 für einen BVG-versicherten Arbeitnehmer), der BVG-Einkauf zur Schliessung von Beitragslücken, der rückwirkende 3a-Einkauf, neu eingeführt am 1.1.2025 (Art. 7a BVV 3) — alle werden bei der jährlichen Steuererklärung abgezogen, nicht laufend auf der monatlichen Lohnabrechnung. Praktische Konsequenz: Die Steuerersparnis aus einer 3a-Einzahlung wird nie auf dem Lohnausweis sichtbar; sie erscheint später auf der reduzierten kantonalen und kommunalen Steuerrechnung oder als DBSt-Rückerstattung.
Ausnahme für quellensteuerpflichtige Personen: Ein Grenzgänger oder Inhaber einer Bewilligung B/L kann bis zum 31. März des Folgejahres eine Tarifkorrektur der Quellensteuer beantragen (Quelle in französischer Sprache verfügbar) und Belege für 3a-Einzahlungen, Kinderbetreuungskosten und BVG-Einkäufe beilegen. Die Korrektur führt zu einer QST-Rückerstattung, die separat ausbezahlt wird. Für weltweite Einkommen, die zu ≥ 90 % in der Schweiz erzielt werden, ist die nachträgliche ordentliche Veranlagung (Art. 99a DBG) vorteilhafter: Sie eröffnet alle Abzüge des ordentlichen Verfahrens.
Der Nettolohnrechner integriert diese optionalen Abzüge im Modus «jährliche Steuersimulation», um eine Brutto-Netto-Sicht nach Optimierung Säule 3a / BVG-Einkäufe zu liefern und die Steuerersparnis pro Kanton zu quantifizieren.
Welche Unterschiede bestehen zwischen der Lohnabrechnung eines Grenzgängers und der einer in der Schweiz ansässigen Person?
Die Lohnabrechnung eines Grenzgängers ist hinsichtlich der Schweizer Sozialversicherungsbeiträge identisch mit der einer in der Schweiz ansässigen Person: dieselben 5,3 % AHV/IV/EO, dieselben 1,1 % ALV, dieselbe NBU-Prämie, dasselbe BVG. Das Prinzip der lex loci laboris (Recht des Arbeitsorts) aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 verpflichtet zur Sozialversicherung im Beschäftigungsstaat für EU/EFTA-Grenzgänger — also in der Schweiz für einen Grenzgänger, der in der Schweiz arbeitet, auch wenn er in Frankreich oder Deutschland wohnt.
Der einzige sichtbare operative Unterschied auf der Lohnabrechnung: Die Zeile Quellensteuer ist obligatorisch für Grenzgänger (sie haben keinen Steuerwohnsitz in der Schweiz). Der Arbeitskanton erhebt dann die Quellensteuer nach seinen eigenen Tarifen; für FR-CH-Grenzgänger der 8 Unterzeichnerkantone des Abkommens vom 11. April 1983 (BE, BS, BL, JU, NE, SO, VD, VS) wird eine Rückerstattung von 4,5 % des Bruttolohns von der Schweiz an Frankreich überwiesen, und der Grenzgänger zahlt seine Steuer direkt in Frankreich — die QST-Zeile auf seiner Lohnabrechnung beträgt dann null oder entspricht der Rückerstattung. Für Grenzgänger des Kantons Genf (internationales Regime ausserhalb des Abkommens 1983) wird die Quellensteuer vollständig in der Schweiz erhoben.
Sonderfall Grenzgänger-Telearbeit: Seit der multilateralen Rahmenvereinbarung EU/EFTA vom 1. Juli 2023 und dem Zusatzabkommen Frankreich-Schweiz vom 27. Juni 2023 darf ein Grenzgänger bis zu 49,9 % seiner Arbeitszeit aus seinem Wohnsitzstaat telearbeiten, ohne die Sozialversicherungszuständigkeit zu ändern (Sozialschwelle), und bis zu 40 % auf französisch-schweizerischer Steuerseite, ohne eine teilweise Besteuerung in Frankreich auszulösen. Die Lohnabrechnung bleibt identisch, solange diese Schwellen nicht überschritten werden — für die Schwellenwirkungen und Länderregeln siehe den bleibenden Leitfaden zur 40-%-Steuer- und 49,9-%-Sozialschwelle für Grenzgänger.
Häufig gestellte Fragen
5,3 % ist ausschliesslich der Arbeitnehmeranteil (4,35 % AHV + 0,7 % IV + 0,25 % EO). Der Arbeitgeberanteil in gleicher Höhe wird parallel direkt vom Unternehmen an die Ausgleichskasse überwiesen und erscheint nicht auf Ihrer Lohnabrechnung. Der Gesamtbetrag liegt bei 10,6 %, aber Sie tragen nur 5,3 % Ihres Bruttolohns.
Für eine komplexe persönliche Situation (Säule 3a, BVG-Einkäufe, Status Quasi-Ansässige, atypischer überobligatorischer Vorsorgeplan) empfiehlt sich der Rat einer diplomierten Treuhänderin oder eines anerkannten Vorsorgeberaters — die Lohnabrechnung bildet nur gesetzliche Parameter ab, doch Ihre jährliche Steueroptimierung spielt sich woanders ab.