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Individualbesteuerung 2026-2028: Was sich für Ehepaare ändert

NENicolas Ekobe16 Min. Lesezeit

Was ist die Individualbesteuerung, die zwischen 2026 und 2028 in Kraft tritt?

Die Individualbesteuerung ersetzt die heutige gemeinsame Besteuerung der Ehegatten durch eine getrennte Besteuerung: Jeder Ehepartner reicht eine eigene Steuererklärung ein und versteuert nur sein eigenes Einkommen, wie eine alleinstehende Person. Der Mechanismus gilt auf allen drei Steuerstufen (Bund, Kanton und Gemeinde) und erfasst auch eingetragene Partnerschaften. Rechtsgrundlage: Entwurf des Bundesgesetzes über die Individualbesteuerung, Botschaft des Bundesrats vom 21. Februar 2024, publiziert im Bundesblatt BBl 2024 589.

Stand der Angaben: 14. Mai 2026. Die definitiven Parameter (harmonisierte Kinderabzüge, neu kalibrierter DBG-Tarif, Datum des Inkrafttretens) werden durch die Ausführungsverordnung nach Ablauf der Referendumsfrist und nach Umsetzung im StHG festgelegt.

AspektHeutiges Regime (gemeinsam)Künftiges Regime (individuell)
SteuererklärungEine einzige für das PaarEine pro Ehegatte
Steuerbares EinkommenKumuliert beider EhegattenJeder Ehegatte für sich
DBG-TarifTarif für VerheirateteTarif für Alleinstehende (neu kalibriert)
VerheiratetenabzugPauschale für Verheiratete (Art. 35 Abs. 1 Bst. c DBG)Aufgehoben
Kantonales SplittingVariabel (1.6 bis 2.0 je Kanton)Aufgehoben
KinderabzugEinmal pro HaushaltGeteilt zwischen beiden Eltern
Eingetragene PartnerschaftGleichgestellt mit Verheirateten (Art. 9 Abs. 1bis DBG)Getrennte Besteuerung
KonkubinatspaareBereits getrennt – keine ÄnderungKeine Änderung

Berechnen Sie Ihren aktuellen Nettolohn über alle 26 Kantone mit dem Lohnrechner von Nsix Talent – die Auswirkungen der Reform werden integriert, sobald der Übergangstarif 2028 veröffentlicht ist.

Wer ist von der Reform betroffen und wer nicht?

Die Reform betrifft ausschliesslich verheiratete Paare und eingetragene Partnerschaften mit Wohnsitz in der Schweiz, deren Einkommen heute für die Steuerberechnung zusammengerechnet wird. Konkubinatspaare (unverheiratete Paare ohne eingetragene Partnerschaft) werden bereits heute getrennt besteuert – für sie ändert sich nichts. Verheiratete Grenzgänger mit Quellensteuer erleben auf ihrer Schweizer Lohnabrechnung keine direkte Änderung (Tarif C bleibt vorerst bestehen), doch die Konsequenzen werden bei einer allfälligen nachträglichen ordentlichen Veranlagung oder bei Quasi-Ansässigkeit spürbar.

ProfilHeutiges RegimeAuswirkung der Reform
Verheiratetes Paar mit Wohnsitz CHObligatorische gemeinsame Besteuerung (Art. 9 Abs. 1 DBG)Getrennte Besteuerung
Eingetragene PartnerschaftGleichgestellt mit Verheirateten (Art. 9 Abs. 1bis DBG)Getrennte Besteuerung
Konkubinatspaar (PACS, Wohngemeinschaft)Bereits getrenntKeine Änderung
Paar mit nur einem EinkommenKumulation = VerheiratetentarifErwerbsloser Ehegatte zahlt 0; vgl. Fall 1 unten
Doppelverdienerpaar mit ausgeglichenen EinkommenKumulation = VerheiratetentarifJeder Ehegatte auf eigenem Tarif
Verheirateter Grenzgänger mit QuellensteuerTarif C (Paar 2 Einkommen)Mechanismus durch ESTV nach Umsetzung anzupassen
Getrennt / geschieden / verwitwetIndividuelle Besteuerung (Art. 9 Abs. 2 DBG)Keine grundsätzliche Änderung

Hinweis: Die geltende Rechtsgrundlage, welche die Einkommen der Ehegatten zusammenrechnet, ist Art. 9 Abs. 1 DBG («Das Einkommen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, wird zusammengerechnet»). Genau dieser Artikel steht im Zentrum der Reform. Die kantonale Harmonisierung verlangt eine parallele Anpassung von Art. 3 Abs. 3 StHG – aus dieser Bestimmung leitet sich die heutige gemeinsame Besteuerung in allen Kantonen ab.

Wie sieht der genaue Zeitplan 2024–2028 aus?

Der Zeitplan umfasst fünf Etappen: (1) Botschaft des Bundesrats vom 21.2.2024 (BBl 2024 589) mit dem Gesetzesentwurf als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für eine faire Besteuerung von Paaren» der FDP-Frauen, (2) parlamentarische Beratung 2024–2025, (3) kürzlich erfolgte eidgenössische Volksabstimmung über die Initiative und den Gesetzesgegenvorschlag, (4) Referendumsfrist zum verabschiedeten Gesetz, (5) obligatorische kantonale Umsetzung im StHG und anschliessend in jedem kantonalen Steuergesetz, welche das effektive Inkrafttreten bedingt.

EtappeDatumStatusQuelle
Ursprungsmotion – Initiative der FDP-Frauen2021–2022Einreichung + Unterschriftensammlung abgeschlossenBundeskanzlei – Volksinitiativen
Botschaft des Bundesrats21. Februar 2024PubliziertBBl 2024 589
Parlamentarische Beratung (NR und SR)2024–2025Schlussabstimmung – zu prüfenCuria Vista
Eidgenössische VolksabstimmungAnfang 2026Zu prüfen (zu bestätigen auf bk.admin.ch – das interne Briefing nennt den 8. März 2026 mit 54,23 % Ja, doch wir konnten dies nicht unabhängig verifizieren)Bundeskanzlei
Referendumsfrist / Inkraftsetzung2026–2027BevorstehendBundesblatt
Umsetzung im StHG und in den kantonalen Gesetzen2027In der Regel 2 Jahre Frist für die KantoneArt. 72 StHG
Effektives InkrafttretenFrühestens 2028Vom EFD angekündigtEFD

Zu prüfen: Das genaue Datum der Volksabstimmung (8. März 2026?) und das exakte Resultat (54,23 % Ja?) stammen aus dem internen Briefing des Projekts Nsix Talent, konnten aber zum Redaktionszeitpunkt nicht unabhängig über die offiziellen Quellen auf admin.ch bestätigt werden (Detailseiten der Abstimmung lieferten 403/404). Bitte überprüfen Sie diese beiden Angaben auf dem Abstimmungsverzeichnis der Bundeskanzlei, bevor Sie steuerliche Entscheidungen treffen, die vom Datum abhängen.

Das Inkrafttreten erfolgt nie vor 2028: Das StHG sieht für die Kantone üblicherweise eine Umsetzungsfrist von 24 Monaten vor (Art. 72 StHG), während welcher jeder Kanton sein Steuergesetz anpassen und seine Veranlagungssoftware aktualisieren muss. Ohne diese kantonale Aktualisierung kann die direkte Bundessteuer allein nicht auf Individualbesteuerung umstellen (andernfalls würde die DBG vom kantonalen Recht abweichen, was gegen den Grundsatz der vertikalen Harmonisierung verstösst).

Wie funktioniert die Individualbesteuerung mechanisch?

Jeder Ehegatte reicht seine eigene Steuererklärung ein, wie eine alleinstehende Person, und deklariert sein eigenes Einkommen, sein Vermögen und seine Abzüge. Drei technische Mechanismen sind zentral: (1) die Zuteilung gemeinsamer Einkünfte, (2) der Wegfall des kantonalen Splittings, (3) die Aufteilung der Familienabzüge.

Zuteilung gemeinsamer Einkünfte. Einkommen des Paares, die nicht individualisierbar sind (zum Beispiel Erträge aus einer Miteigentumsliegenschaft, Zinsen aus einem Gemeinschaftskonto), werden nach einem Verteilschlüssel zugewiesen: standardmässig hälftig oder, falls abweichend, gemäss Eigentumsanteil. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Paare eine abweichende Zuteilung wählen können, sofern diese die wirtschaftliche Realität besser abbildet (zu bestätigen im finalen Gesetzestext).

Wegfall des kantonalen Splittings. Heute wenden 22 von 26 Kantonen eine Form von Splitting an (das kumulierte Einkommen wird vor Anwendung des Tarifs durch einen Faktor zwischen 1,6 und 2,0 dividiert, was die Progression für Paare reduziert). Mit der Individualbesteuerung entfällt dieses Splitting: Jeder Ehegatte wendet den Tarif direkt auf sein eigenes Einkommen an, was rechnerisch Paaren mit ausgeglichenen Einkommen zugutekommt und Einverdienerpaaren schadet.

Aufteilung der Familienabzüge. Der Kinderabzug (CHF 6'800 DBG im Jahr 2026, Art. 35 Abs. 1 Bst. a DBG) wird zwischen beiden Eltern geteilt. Der Entwurf sieht zwei Varianten zur Wahl vor: hälftige Teilung standardmässig oder vollständige Zuweisung an den Elternteil, der die überwiegende Betreuung trägt. Der eigentliche Verheiratetenabzug (Art. 35 Abs. 1 Bst. c DBG, CHF 2'800 DBG 2026) wird aufgehoben, da er seine Berechtigung verliert.

AbzugHeute (gemeinsam)Nach Reform (individuell)
Kinderabzug DBGCHF 6'800/Kind pro HaushaltStandardmässig 50/50 geteilt
Verheiratetenabzug DBGCHF 2'800 PauschaleAufgehoben
Kantonaler VerheiratetenabzugVariabel (CHF 1'000 bis 5'000)Aufgehoben
Kantonales Splitting1,6 bis 2,0 je KantonAufgehoben
Säule 3a (Art. 7 BVV 3)Maximum pro erwerbstätigem EhegattenMaximum pro erwerbstätigem Ehegatten – unverändert
BVG-Einkäufe (Art. 79b BVG)Pro versichertem EhegattenPro versichertem Ehegatten – unverändert

Wichtig: Das Maximum der Säule 3a 2026 bleibt pro erwerbstätigem Ehegatten festgelegt – die Reform ändert nichts am 3a-Abzug. Dasselbe gilt für BVG-Einkäufe, die weiterhin pro Vorsorgeeinrichtung und pro versichertem Ehegatten gelten.

Drei Rechenbeispiele – heutiges Regime vs. künftiges Regime

Die drei nachstehenden Beispiele illustrieren die Differenz der direkten Bundessteuer (DBG) für ein kinderloses Paar mit identischem Einkommen vor und nach der Reform. Die Zahlen verwenden den DBG-Tarif 2026 für Verheiratete (Art. 36 Abs. 2 DBG) und den DBG-Tarif 2026 für Alleinstehende (Art. 36 Abs. 1 DBG), beide veröffentlicht im ESTV-Tarif 2026. Die kantonalen und kommunalen Auswirkungen addieren sich zum DBG-Gewinn/Verlust und verstärken das Resultat typischerweise um den Faktor 2 bis 4 je nach Kanton (siehe unseren Vergleich Genf vs. Waadt zum realen Nettolohn).

Simulationshinweis: Diese Beispiele sind Grössenordnungen bezogen auf die DBG allein. Der Tarif für Alleinstehende 2028 wird vom Bundesrat neu kalibriert, damit ein heutiger Alleinstehender ohne Situationsänderung nicht zum Verlierer wird. Die hier verwendeten nicht neu kalibrierten Tarife 2026 dienen als Annäherung – sie zeigen eine Richtung (Gewinn/Verlust), keinen definitiven Betrag.

Fall 1 – Einverdienerpaar (ein Einkommen von CHF 120'000)

Nur ein Ehegatte arbeitet, der andere hat kein Einkommen. Dies ist der Fall, der durch die Reform typischerweise benachteiligt wird, denn das heutige (kantonale) Splitting und der Verheiratetentarif (DBG) ziehen die Progression nach unten. Mit der Individualbesteuerung zahlt der erwerbstätige Ehegatte wie ein Alleinstehender auf CHF 120'000, was ihn in höhere Tarifstufen befördert.

RegimeGeschätzte DBG 2026Differenz
Heute – Verheiratetentarif~CHF 1'365Referenz
Reform – Tarif Alleinstehende 2026 (nicht neu kalibriert)~CHF 2'670+CHF 1'305
Reform – Tarif Alleinstehende 2028 (neu kalibriert, Hochrechnung)per Verordnung festzulegenneu zu berechnen

Fazit Fall 1: Verlierer bei gleichem Tarifregime. Die Neukalibrierung des Tarifs für Alleinstehende 2028 dürfte den Verlust mildern, aber nicht aufheben. Die kantonale Wirkung kommt hinzu: Der Wegfall des Splittings bedeutet einen zusätzlichen kantonalen Verlust in 22 von 26 Kantonen.

Fall 2 – Doppelverdienerpaar mit ausgeglichenen Einkommen (2 × CHF 80'000)

Beide Ehegatten haben dasselbe Einkommen. Dies ist das klare Gewinnerprofil der Reform: Die heutige Kumulation auf CHF 160'000 platziert das Paar in den oberen Tarifstufen für Verheiratete, während jeder mit CHF 80'000 in tieferen Stufen des Tarifs für Alleinstehende bleibt.

RegimeGeschätzte DBG 2026Differenz
Heute – Verheiratetentarif auf kumulierten CHF 160'000~CHF 2'815Referenz
Reform – 2 × Tarif Alleinstehende auf CHF 80'0002 × ~CHF 540 = ~CHF 1'080–CHF 1'735

Fazit Fall 2: Deutlicher Gewinner. Dies ist das Profil, das der Bundesrat in seiner Botschaft BBl 2024 589 als Hauptbegünstigten der Reform hervorhebt. Auf kantonaler Ebene wirkt der Wegfall des Splittings gegen das Paar, doch der Effekt des «Tarifstufenwechsels» überwiegt bei ausgeglichenen Einkommen.

Fall 3 – Doppelverdienerpaar mit unausgeglichenen Einkommen (CHF 180'000 + CHF 40'000)

Ein Ehegatte mit hohem Einkommen, der andere mit bescheidenem Einkommen. Ein Zwischenfall: Der Ehegatte mit CHF 180'000 zahlt wie ein Alleinstehender auf diesem Einkommen (also mehr als unter dem Verheiratetentarif auf kumulierten CHF 220'000), während der Ehegatte mit CHF 40'000 sehr wenig zahlt – fast nichts bei der DBG (das steuerbare Minimum 2026 für Alleinstehende beträgt CHF 17'800, Art. 36 Abs. 1 DBG).

RegimeGeschätzte DBG 2026Differenz
Heute – Verheiratetentarif auf kumulierten CHF 220'000~CHF 6'715Referenz
Reform – Tarif Alleinstehende 180k + Tarif Alleinstehende 40k~CHF 8'540 + ~CHF 245 = ~CHF 8'785+CHF 2'070

Fazit Fall 3: Verlierer ohne Neukalibrierung des Tarifs für Alleinstehende 2026; voraussichtlich neutral bis leicht verlierend nach der Neukalibrierung 2028. Das heutige kantonale Splitting dämpft aktuell die Progression – es entfällt. Wahrscheinlich negative kantonale Wirkung in Kantonen mit ausgeprägtem Splitting (Waadt, Genf, Bern).

Um Ihren persönlichen Fall genau zu beziffern, gehen Sie in zwei Schritten vor: (a) Starten Sie die aktuelle Simulation auf dem Lohnrechner von Nsix, der die 26 kantonalen Tarife 2026 anwendet; (b) warten Sie auf die Publikation des neu kalibrierten Übergangstarifs 2028 durch die ESTV, um zu vergleichen.

Welche Punkte sind per 14. Mai 2026 noch nicht entschieden?

Mehrere technische Parameter sind noch nicht per Verordnung festgelegt, und der kantonale Gesetzgeber muss nach der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes weitere Entscheidungen treffen. Diese Punkte beeinflussen die effektive Wirkung der Reform und werden in diesem Ratgeber laufend nach Massgabe offizieller Publikationen aktualisiert.

Offener PunktStatusZu beobachtende Quelle
Neukalibrierung des Tarifs für Alleinstehende 2028 DBGPer Verordnung des Bundesrats festzulegenESTV – DBG-Tarife
Genaue Modalitäten der KinderabzugsteilungRahmengesetz beschlossen; Präzisierung per VerordnungFedlex – revidiertes DBG
Definitives Datum des Inkrafttretens«Frühestens 2028» laut EFD, abhängig von kantonaler UmsetzungEFD – Mitteilungen
Übergangsregelung für eingetragene PartnerschaftenGleichstellung bleibt erhalten, Modalitäten wie bei VerheiratetenFedlex – PartG
Übergangsregime für das UmstellungsjahrNoch nicht publiziertBevorstehende Mitteilung EFD
Quellensteuer – Tarif C beibehalten oder aufgehoben?Durch ESTV zu entscheidenESTV – Quellensteuer
Netto-Mindereinnahmen Bund + KantoneVom Bundesrat geschätzt auf 1 bis 1,4 Milliarden CHF/Jahr (Bruttoausfall, durch Neukalibrierung teilweise kompensiert)BBl 2024 589

Diese Punkte werden sich im Zuge der Ausführungsverordnungen und der kantonalen Umsetzungsentscheidungen entwickeln. Dieser Ratgeber wird bei jeder offiziellen Publikation aktualisiert – das Feld updatedAt im Manifest gibt das Datum der letzten dokumentierten Revision an.

Was sollten Sie konkret vor dem Inkrafttreten tun?

Für die Mehrheit der verheirateten Paare ist vor 2027–2028 keine sofortige Handlung notwendig. Das Steuersystem funktioniert bis zum offiziellen Inkrafttreten weiter mit gemeinsamer Besteuerung. Antizipierende Massnahmen sind dagegen dreierlei: die Vermögensertragsverteilung überprüfen, Säule 3a und Vorsorge optimieren und die Wirkung auf das Familienbudget vorausschauen. Für Ihre persönliche Situation konsultieren Sie eine eidgenössisch diplomierte Treuhandstelle – dieser Ratgeber dient ausschliesslich der Information.

Procédure

Wie Sie die Reform der Individualbesteuerung antizipieren – praktische Schritte

Empfohlenes Vorgehen für verheiratete Paare mit Schweizer Wohnsitz, abzuwickeln zwischen 2026 und dem offiziellen Inkrafttreten der Reform.

  1. 1

    Ihr Profil identifizieren: Fall 1, 2 oder 3

    Vergleichen Sie Ihr Paar mit den drei Rechenbeispielen (Einverdiener / ausgeglichene Doppelverdiener / unausgeglichene Doppelverdiener). Liegen Sie in Fall 1 oder 3, antizipieren Sie eine potenzielle DBG-Erhöhung; in Fall 2 eine Senkung. Die kantonale Wirkung kommt hinzu und kann grösser sein als die DBG-Wirkung allein.

  2. 2

    Vermögenseinkommen neu verteilen

    Erträge aus Gemeinschaftskonten, Miteigentumsliegenschaften und Wertschriftendepots werden standardmässig 50/50 zugewiesen. Wenn eine Wertschriftenübertragung zwischen Ehegatten die Steuerposition nach der Reform verbessert, vermeidet ein Transfer vor dem Inkrafttreten Timing-Reibungen. Konsultation einer Treuhandstelle empfohlen.

  3. 3

    Säule 3a beider Ehegatten ausschöpfen

    Die Säule 3a bleibt pro erwerbstätigem Ehegatten begrenzt und einzeln abzugsfähig. Die Einzahlung des Maximums CHF 7'258 auf ZWEI Konten (eines pro Ehegatten) während der Übergangsphase 2026–2027 bleibt optimal, unabhängig von der Reform.

  4. 4

    BVG-Einkäufe vor der Umstellung planen

    Ein BVG-Einkauf ist zu 100 % vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig. Im aktuellen Regime wird er auf das kumulierte Paareinkommen angerechnet. Im künftigen Regime wirkt er nur auf das Einkommen des versicherten Ehegatten. Je nach Profil kann das Vorziehen oder Aufschieben des Einkaufs die Steuerersparnis um 5 bis 15 % verändern.

  5. 5

    Quellensteuer-Tarif C für Grenzgänger prüfen (falls betroffen)

    Verheiratete Grenzgänger im Tarif C werden voraussichtlich nach der Umsetzung einen geänderten Mechanismus erleben. Verfolgen Sie die ESTV-Mitteilungen im Verlauf 2027, um Ihre Situation anzupassen (nachträgliche ordentliche Veranlagung, Quasi-Ansässigkeit usw.).

  6. 6

    Nettolohn neu berechnen nach Publikation des neu kalibrierten Tarifs 2028

    Sobald die ESTV den neu kalibrierten Tarif für Alleinstehende 2028 publiziert, führen Sie die Simulation auf dem Lohnrechner von Nsix Talent erneut durch und vergleichen Sie mit Ihrer heutigen Situation. Die Differenz zeigt Ihre tatsächliche Nettoauswirkung.

Häufige Fragen

Nein. Auch wenn die Volksabstimmung und die parlamentarische Verabschiedung 2026 stattfinden, kündigt der Bundesrat das effektive Inkrafttreten frühestens für 2028 an, nach obligatorischer kantonaler Umsetzung im StHG (Art. 72 StHG sieht in der Regel eine Frist von 24 Monaten für die Kantone vor).

Offizielle Quellen

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Methodik betreut von

Nicolas Ekobe

Gründer, Nsix Digital

Die Bundes- und Kantonstarife werden direkt an der Quelle verfolgt (admin.ch und 26 Kantonsverwaltungen), damit die Berechnungen aktuell bleiben. Alle Formeln sind öffentlich.

Nur informativer Inhalt

Dieser Inhalt wird ausschliesslich zu Informations- und Bildungszwecken veröffentlicht. Er beschreibt den schweizerischen Rechts- und Steuerrahmen zum angegebenen Datum und berücksichtigt die persönliche Situation des Lesers nicht. Er stellt weder eine Steuer-, Rechts- noch eine Anlageberatung im Sinne des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG, SR 950.1) dar, noch eine Empfehlung zum Kauf oder Verkauf eines Finanz- oder Versicherungsprodukts. Nsix Talent ist kein durch die FINMA beaufsichtigter Finanzdienstleister. Konsultieren Sie für konkrete Entscheidungen einen Treuhänder, einen diplomierten Steuerexperten oder einen zugelassenen Vorsorgeberater.