Welche zwei Telearbeitsschwellen gelten für Grenzgänger in der Schweiz?
Für Grenzgänger, die von ihrem Wohnsitzstaat aus im Homeoffice arbeiten und ihre Stelle in der Schweiz behalten, gelten gleichzeitig zwei verschiedene Schwellen: eine steuerliche und eine sozialversicherungsrechtliche. Sie dürfen nicht miteinander verwechselt werden. Die Steuerschwelle von 40 % ergibt sich aus dem Zusatzabkommen zum DBA Schweiz-Frankreich, unterzeichnet am 27. Juni 2023 und durch Briefwechsel vom 22. Dezember 2023 verstetigt. Sie betrifft ausschliesslich französisch-schweizerische Grenzgänger. Die Sozialversicherungsschwelle von 49,9 % (häufig auf «50 %» gerundet) stammt aus der multilateralen Rahmenvereinbarung vom 1. Juli 2023 zur Anwendung von Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Sie gilt für alle Grenzgänger aus EU- und EFTA-Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben.
Ein französischer Grenzgänger im Homeoffice muss also beide Schwellen gleichzeitig einhalten. Wer die Steuerschwelle von 40 % überschreitet, löst die Aufteilung des Besteuerungsrechts zum Wohnsitzstaat aus. Wer die Sozialversicherungsschwelle von 49,9 % überschreitet, verschiebt sämtliche Sozialabgaben in den Wohnsitzstaat. Es handelt sich nicht um dieselben Rechtsfolgen, nicht um dieselben Länder und nicht um dieselben Auslöser.
| Dimension | Steuerschwelle CH-FR | Sozialversicherungsschwelle EU/EFTA |
|---|---|---|
| Maximalanteil | 40 % der jährlichen Arbeitszeit | < 50 % der jährlichen Arbeitszeit |
| Rechtsgrundlage | Zusatzabkommen DBA 27.6.2023 (nur FR-CH) | Rahmenvereinbarung 1.7.2023 (Art. 16 VO 883/2004) |
| Betroffene Staaten | Frankreich ↔ Schweiz | Unterzeichnerstaaten EU/EFTA |
| Folge bei Überschreitung | Anteilige Besteuerung im Wohnsitzstaat | Vollständige Sozialversicherungspflicht im Wohnsitzstaat |
| Erneuerung | Stillschweigend, dauerhafte Lösung | Antrag alle 3 Jahre zu erneuern (A1) |
| Inkrafttreten | 30. Juni 2023, dauerhaft seit 22.12.2023 | 1. Juli 2023 |
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Wie genau funktioniert die 40-Prozent-Steuerschwelle zwischen Frankreich und der Schweiz?
Die Steuerschwelle von 40 % der jährlichen Arbeitszeit erlaubt es einem französisch-schweizerischen Grenzgänger, vom französischen Wohnsitz aus im Homeoffice zu arbeiten, ohne dass eine fiskalische Aufteilung zwischen den beiden Staaten ausgelöst oder die Quellenbesteuerung in der Schweiz geändert wird. Diese Schwelle wurde durch das Zusatzabkommen zum DBA Schweiz-Frankreich vom 9. September 1966 festgelegt, in Paris am 27. Juni 2023 unterzeichnet und seit dem 30. Juni 2023 vorläufig angewendet. Ein Briefwechsel vom 22. Dezember 2023 zwischen den beiden Verwaltungen hat den dauerhaften Charakter dieser Regelung bestätigt und ersetzt die Übergangsregelung aus der COVID-Phase, die am 31. Dezember 2022 ausgelaufen war.
Konkret zählen als «Telearbeit» alle Tätigkeiten, die vom französischen Wohnsitz des Arbeitnehmers aus erbracht werden, einschliesslich gelegentlicher Dienstreisen, die von Frankreich aus oder in ein Drittland angetreten werden. Bleibt die kumulierte Jahresdauer dieser Tätigkeiten bei 40 % der Arbeitszeit oder darunter, bleibt der gesamte Lohn in der Schweiz steuerpflichtig nach dem für den Grenzgänger geltenden Regime: Quellenbesteuerung in den Kantonen ausserhalb des Abkommens von 1983 oder ausschliessliche Besteuerung in Frankreich für die acht Kantone des Abkommens von 1983 (siehe unten).
Die 40-%-Schwelle bemisst sich nach dem Kalenderjahr und nicht nach einem monatlichen Durchschnitt. Das französische Steuerbulletin (BOFiP-Impôts INT-CVB-CHE-10-20-40, Quelle in französischer Sprache verfügbar) präzisiert, dass teilweise im Homeoffice verbrachte Tage als ganze Telearbeitstage gelten, sofern der häusliche Anteil mehr als die Hälfte des Tages ausmacht. Umgekehrt zählen Krankheits- und Ferientage nicht zum Divisor.
Die Telearbeitsphasen, die vom Wohnsitzstaat aus während maximal 40 % der Arbeitszeit erbracht werden, gelten als im Staat des Arbeitgebers ausgeübt.
– Zusatzabkommen zum DBA Schweiz-Frankreich, 27. Juni 2023 (Auszug aus dem offiziellen Communiqué)
Welche Schweizer Kantone wenden das Grenzgängerabkommen von 1983 mit Frankreich an?
Acht Schweizer Kantone wenden das Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich vom 11. April 1983 über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern an: Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura. In diesen acht Kantonen wird der Lohn des französisch-schweizerischen Grenzgängers ausschliesslich in Frankreich besteuert, und die Schweiz erhält im Gegenzug eine pauschale Rückerstattung von 4,5 % der Bruttolohnsumme der betreffenden Grenzgänger (Art. 2 des Abkommens von 1983). Auf der Schweizer Lohnabrechnung dieser Grenzgänger wird keine Quellensteuer abgezogen.
Genf gehört nicht zum Abkommen von 1983. Der Kanton wendet eine eigene Regelung an: Er erhebt die Quellensteuer in der Schweiz (Art. 83 ff. DBG sowie kantonale Tarife Genf) und überweist 3,5 % der Lohnsumme an die französischen Departements Ain (01) und Haute-Savoie (74). Für den Genfer Grenzgänger ist der Lohn somit an der Quelle steuerlich schweizerisch; Frankreich besteuert nur den Welteinkommensanteil, der den Schwellenabzug übersteigt (französische Anlage 2047-Suisse).
| Steuerregime CH-FR | Kantone | Mechanismus | Auswirkung auf Schweizer Lohnabrechnung |
|---|---|---|---|
| Abkommen 1983 | Bern, Solothurn, BS, BL, Waadt, Wallis, Neuenburg, Jura | Ausschliessliche Besteuerung in Frankreich + Rückerstattung CH 4,5 % | Keine Quellensteuer auf der Lohnabrechnung |
| Internationales Regime (DBA) | Genf + 17 weitere Kantone (Zürich, Zug, Aargau, Tessin usw.) | Quellenbesteuerung in der Schweiz, Steuererklärung in Frankreich | Monatliche QS-Zeile vorhanden |
Die 40-%-Schwelle des Zusatzabkommens 2023 gilt für beide Regime gleichzeitig: Unabhängig davon, ob der Grenzgänger unter das Abkommen von 1983 oder unter das allgemeine DBA-Regime fällt, löst das Überschreiten von 40 % einen Übergang der Besteuerung des überschüssigen Anteils nach Frankreich aus. Der praktische Unterschied liegt im Erhebungsmechanismus: Der Grenzgänger unter dem Abkommen 1983 muss seinem Arbeitgeber den Schwellenüberschritt melden, damit eine rückwirkende Quellensteuer einbehalten werden kann; der DBA-Grenzgänger muss den französischen Anteil zusätzlich zur Schweizer Besteuerung deklarieren.
Zur monatlichen Quellensteuermechanik auf der Schweizer Lohnabrechnung siehe die detaillierte Übersicht Zeile für Zeile zur Schweizer Lohnabrechnung – insbesondere zur Zeile «Quellensteuer» und ihrer kantonalen Differenzierung.
Worin unterscheidet sich die 50-%-Sozialschwelle EU/EFTA von der Steuerschwelle?
Die Sozialversicherungsschwelle von 49,9 % geht auf ein eigenständiges Rechtsinstrument zurück: die multilaterale Rahmenvereinbarung über die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, abgeschlossen unter der Schirmherrschaft der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und in Kraft seit 1. Juli 2023. Sie betrifft ausschliesslich die Sozialversicherungen (AHV-IV-EO, ALV, BVG, UVG, Familienzulagen) und hat keinerlei steuerliche Auswirkung. Geographisch erfasst sie sämtliche EU- und EFTA-Staaten, die unterzeichnet haben: Schweiz, Deutschland, Österreich, Liechtenstein, Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Polen, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Finnland, Norwegen, Spanien, Portugal, Kroatien, Malta (konsolidierte Liste beim BSV).
Nach dem ordentlichen Recht (Art. 13 VO 883/2004) unterliegt ein Arbeitnehmer, der mindestens 25 % seiner Tätigkeit in seinem Wohnsitzstaat ausübt, vollständig der Sozialversicherung dieses Staates. Diese Regel hätte das Grenzgänger-Homeoffice nach Ende der COVID-Ausnahmesituation massiv belastet. Die Rahmenvereinbarung vom 1.7.2023 schafft eine Ausnahme nach Art. 16 VO 883/2004: Solange die Telearbeit im Wohnsitzstaat strikt unter 50 % der Gesamtarbeitszeit bleibt, bleibt die Unterstellung vollständig im Staat des Arbeitgebers. Der Antrag wird vom Arbeitgeber in der Schweiz über das Portal ALPS (Anwendbare Sozialversicherungsgesetzgebung – Plattform Schweiz) gestellt und mündet in eine A1-Bescheinigung mit einer Gültigkeit von bis zu 3 Jahren.
| Kriterium | Ordentliche Regel Art. 13 VO 883/2004 | Ausnahme Rahmenvereinbarung 1.7.2023 |
|---|---|---|
| Umkippschwelle | ≥ 25 % Tätigkeit im Wohnsitzstaat | < 50 % Telearbeit im Wohnsitzstaat |
| Folge bei Überschreitung | Vollständige Unterstellung im Wohnsitzstaat | Identisch – Verlust des Ausnahmestatus |
| Form | Automatische Anwendung | Antrag + A1-Bescheinigung |
| Geltungsdauer | n. a. | Bis zu 3 Jahre, erneuerbar |
| Geltungsbereich | EU/EFTA-Arbeitnehmer | EU/EFTA-Arbeitnehmer zwischen Unterzeichnerstaaten |
Zwei wesentliche Punkte sind hervorzuheben. Erstens: Die Sozialschwelle greift nicht bereits ab 40 % wie die Steuerschwelle. Ein französischer Grenzgänger, der zu 45 % aus Frankreich im Homeoffice arbeitet, bleibt sozialversicherungsrechtlich der Schweiz unterstellt (mit Rahmenvereinbarung), wird aber steuerlich in Frankreich erfasst für den Anteil über 40 %. Zweitens: Die Rahmenvereinbarung verlangt eine aktive Handlung. Ohne ausdrückliche A1-Bescheinigung greift automatisch die ordentliche Regel ab 25 % Tätigkeit im Wohnsitzstaat – obwohl in der Praxis viele Grenzgänger im Homeoffice von dieser Antragspflicht nichts wissen.
Welche Regelungen gelten für deutsche, italienische und österreichische Grenzgänger?
Drei weitere Grenzgängerprofile unterliegen Sonderregelungen, die vom französischen Fall abweichen. Für alle gilt die Sozialschwelle von 49,9 % der Rahmenvereinbarung, sofern der Wohnsitzstaat die Vereinbarung vom 1.7.2023 unterzeichnet hat (was für Deutschland, Italien, Österreich und Liechtenstein unter anderem zutrifft). Steuerlich dagegen besitzt jede bilaterale Beziehung ihre eigene Architektur.
Deutscher Grenzgänger (DE-CH): Das DBA Schweiz-Deutschland vom 11. August 1971, Art. 15a, definiert einen Grenzgängerstatus, der an die tägliche Rückkehr an den Wohnort gebunden ist. Ein Grenzgänger, der an mehr als 60 Tagen pro Kalenderjahr nicht an den Wohnort zurückkehrt, verliert seinen Status und fällt in das allgemeine DBA-Regime zurück. Für die Telearbeit präzisiert eine Konsultationsvereinbarung vom 6. April 2023 zwischen Deutschland und der Schweiz, dass Homeoffice-Tage in Deutschland als Nichtrückkehrtage zählen, sofern keine vorübergehende Sonderregelung besteht. Der praktische Spielraum für Telearbeit ist somit deutlich enger als beim französischen Fall (≤ 60 Tage/Jahr ≈ 23 % einer Vollzeitstelle, statt 40 %).
Italienischer Grenzgänger (IT-CH): Ein neues Abkommen vom 23. Dezember 2020, in Kraft seit 17. Juli 2023 (SR 0.642.945.41), definiert das Steuerregime für italienische Grenzgänger neu. Eine neue Kategorie unterscheidet zwischen «neuen Grenzgängern» (erste Anstellung in der Schweiz ab 17.7.2023, Besteuerung 80 % in der Schweiz + 20 % in Italien nach Anrechnung) und «alten Grenzgängern» (vor diesem Datum, Übergangsregime mit ausschliesslicher Besteuerung in der Schweiz bis 31.12.2033). Ein zusätzliches Protokoll zur Telearbeit, unterzeichnet am 6. Mai 2024, erlaubt bis zu 25 % Homeoffice aus Italien, ohne den Grenzgängerstatus zu verlieren – eine restriktivere Schwelle als die französischen 40 %.
Österreichischer Grenzgänger (AT-CH): Das DBA Schweiz-Österreich vom 30. Januar 1974 sieht ebenfalls einen Grenzgängerstatus mit täglicher Rückkehr und einer 45-Tage-Regel der Nichtrückkehr vor. Bis heute wurde kein eigenes Zusatzabkommen zur Telearbeit unterzeichnet, was die AT-CH-Grenzgänger in einer weniger günstigen Lage belässt als die französischen: Regelmässige Telearbeit aus Österreich kann den Grenzgängerstatus jenseits von 45 Tagen pro Jahr aufheben.
| Wohnsitzstaat | Sozialschwelle EU/EFTA | Spezifische Telearbeits-Steuerschwelle | Referenz |
|---|---|---|---|
| Frankreich | 49,9 % (Rahmenvereinbarung 1.7.2023) | 40 % (Zusatzabkommen DBA 27.6.2023) | SR 0.672.934.91 + Rahmenvereinbarung |
| Deutschland | 49,9 % | ≤ 60 Tage/Jahr (≈ 23 %) – Protokoll 6.4.2023 | SR 0.672.913.62 (DBA 1971) |
| Italien | 49,9 % | 25 % (Protokoll 6.5.2024) | SR 0.642.945.41 + Protokoll 2024 |
| Österreich | 49,9 % | ≤ 45 Tage/Jahr (≈ 17 %) – kein eigenes Zusatzabkommen | SR 0.672.916.31 (DBA 1974) |
| Liechtenstein | n. a. (FL ist Unterzeichnerstaat, aber Sonderfall) | Spezifisches DBA FL-CH | SR 0.672.951.43 |
Sonderfall Nicht-Unterzeichner: Nicht alle EU-Staaten haben die Rahmenvereinbarung vom 1.7.2023 unterzeichnet. Am 1. Januar 2026 fehlen unter anderem Bulgarien, Griechenland, Rumänien, Zypern, Irland, Dänemark und Estland auf der Unterzeichnerliste (Stand zu überprüfen). Für einen Grenzgänger mit Wohnsitz in einem dieser Staaten gilt allein die ordentliche Sozialschwelle von 25 % nach Art. 13 VO 883/2004: Fünf Telearbeitstage pro Monat genügen, um die gesamte Sozialversicherungspflicht in den Wohnsitzstaat zu verlagern.
Was passiert, wenn ich die 40-%-Steuerschwelle überschreite?
Das Überschreiten der Steuerschwelle von 40 % führt weder zum Verlust des Grenzgängerstatus noch zum Verlust der G-Bewilligung, sondern teilt die Besteuerung des Lohnes zwischen beiden Staaten proportional zu den in Frankreich bzw. in der Schweiz geleisteten Arbeitstagen auf. Mechanisch wird der Lohnanteil, der den im französischen Homeoffice verbrachten Tagen jenseits der Schwelle entspricht, in Frankreich steuerpflichtig, während der Anteil für die «Schweizer Tage» weiterhin in der Schweiz nach dem anwendbaren Regime besteuert wird (Quellensteuer im allgemeinen DBA-Regime, ausschliessliche Besteuerung in Frankreich im Regime des Abkommens 1983).
Praktische Folgen nach Kanton:
- Genfer Grenzgänger (DBA-Regime) über 40 %: Der Arbeitgeber zieht weiterhin die Schweizer Quellensteuer auf 100 % des Lohnes ab (er kann nicht in Echtzeit wissen, welche Tage Telearbeitstage sind), aber der Arbeitnehmer muss den überschüssigen Anteil in Frankreich deklarieren und einen französischen Steueranrechnungsbetrag geltend machen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Risiko: Unterdeklaration in Frankreich und Nachveranlagung durch die DGFIP. Die französische Generaldirektion der öffentlichen Finanzen hat ein Formular 2047-Suisse für die Deklaration dieses Anteils veröffentlicht (Quelle in französischer Sprache verfügbar).
- Grenzgänger Abkommen 1983 (Waadt, Bern usw.) über 40 %: Der überschüssige Anteil bleibt in Frankreich steuerpflichtig (wo er dies bereits zu 100 % ist), doch wird die Anrechnung komplexer, wenn der Arbeitnehmer gelegentlich in einem Drittstaat arbeitet – das Abkommen sieht in diesem Fall einen Aufteilungsmechanismus vor.
Sozialversicherungsrechtlich hat das Überschreiten der 40-%-Steuerschwelle keinerlei Folgen, solange die Sozialschwelle von 49,9 % nicht überschritten wird: Die Beiträge AHV, ALV, UVG und BVG werden weiterhin normal auf der Schweizer Lohnabrechnung erhoben, und die A1-Bescheinigung bleibt gültig.
Um die Auswirkung auf das verfügbare Einkommen bei einer Änderung des Homeoffice-Anteils abzuschätzen, vergleicht der Nsix Talent Schweizer Nettolohnrechner die kantonalen Regimes bei vergleichbarem Bruttolohn.
Was passiert, wenn ich die 50-%-Sozialschwelle überschreite?
Das Überschreiten der Sozialversicherungsschwelle von 49,9 % führt zur vollständigen Verlagerung der Sozialversicherungspflicht in den Wohnsitzstaat in strikter Anwendung von Art. 13 VO 883/2004. Die nach der Rahmenvereinbarung ausgestellte A1-Bescheinigung wird hinfällig, und der Schweizer Arbeitgeber muss die Beiträge AHV, ALV, UVG und BVG auf der Lohnabrechnung einstellen. Er wird stattdessen beitragspflichtig in der Sozialversicherung des Wohnsitzstaats auf den gesamten Lohn – im Fall eines französischen Grenzgängers bedeutet das eine Eintragung beim Centre national des firmes étrangères (CNFE) in Strassburg und die Anwendung der URSSAF-Sätze (≈ 42 % Arbeitgeberlast auf den Bruttolohn).
Die Auswirkung auf den Nettolohn ist erheblich und asymmetrisch:
- Arbeitgeberseite Schweiz: Mehrkosten der französischen Sozialabgaben (≈ 42 % gegenüber ≈ 12 % auf Schweizer Seite), welche die Marge schmälern oder eine Lohnverhandlung erfordern. Viele Unternehmen schreiben deshalb vertraglich eine Klausel zur Nichtüberschreitung der Schwelle von 49,9 % vor, um diesen administrativen Umkipp zu vermeiden.
- Arbeitnehmerseite: Verlust des Schweizer BVG-Regimes, Wechsel in die französische Umlagerente plus obligatorische Zusatzversicherungen (Agirc-Arrco), Verlust der Schweizer AHV-Anwartschaften – ausser Koordinierungsabkommen. Insgesamt verschlechtert sich die Altersvorsorge.
Bewährte Praxis: Bei möglichen Schwankungen des Homeoffice-Anteils im Lauf des Jahres setzen einige Arbeitgeber eine Mindestquote von 51 % physischer Anwesenheit in der Schweiz im Arbeitsvertrag fest, um Spitzenwochen (Ferien, Reisen) zu absorbieren. Diese vertragliche Marge ist der konservative Ansatz, der von der kantonalen Praxis in Genf und in der Waadt empfohlen wird.
Was passiert, wenn ich BEIDE Schwellen gleichzeitig überschreite?
Das gleichzeitige Überschreiten beider Schwellen – 40 % steuerlich und 49,9 % sozialversicherungsrechtlich – löst beide Folgen kumulativ aus: (a) anteilige Besteuerung des Lohnes zwischen Schweiz und Frankreich nach Arbeitstagen, (b) vollständige Sozialversicherungsverlagerung nach Frankreich. Der Arbeitnehmer wird sowohl in Frankreich steuerpflichtig für den Anteil über 40 % als auch vollständig französisch sozialversichert. Der Schweizer Arbeitgeber muss dann parallel eine geteilte Steuerberechnung und eine vollständige französische Sozialeinschreibung führen.
In der Praxis ist der administrative Sprung, sobald die 50-%-Schwelle erreicht wird, nicht linear: Der Übergang von 49 % auf 50 % hat eine deutlich radikalere Wirkung als der Übergang von 30 % auf 40 %, weil die Alles-oder-Nichts-Wirkung der Sozialschwelle den steuerlichen Vorteil des Homeoffice darüber hinaus neutralisiert.
Empfehlung aus der Praxis: Wer das Homeoffice maximieren und gleichzeitig das Versicherungs- und Steuerregime sichern möchte, sollte fest 40 % anpeilen (was beide Schwellen einhält, steuerlich und sozialversicherungsrechtlich). Das ist in nahezu allen Fällen die optimale Wahl. Darüber hinaus wird die Abwägung zu einem umfassenden HR-Thema (Unternehmenspolitik, Vergleichssteuerlast, Vorsorge), das den informativen Rahmen dieses Leitfadens sprengt und die Beratung eines auf Cross-Border-Fragen spezialisierten Treuhänders verdient.
Wie löst der Arbeitgeber die A1-Bescheinigung für die Grenzgänger-Telearbeit aus?
Die A1-Bescheinigung ist das offizielle Dokument, das die Ausnahme nach der Rahmenvereinbarung gegenüber beiden Sozialversicherungsverwaltungen (schweizerisch und ausländisch) belegt. Der Antrag muss zwingend vom Arbeitgeber gestellt werden – der Arbeitnehmer kann ihn nicht selbst einreichen. In der Schweiz erfolgt die Antragstellung über die Plattform ALPS des Bundesamts für Sozialversicherungen, welche den Antrag an die zuständige AHV-Ausgleichskasse weiterleitet und die Bescheinigung innerhalb von 2 bis 6 Wochen je nach Kanton ausstellt.
Die A1-Bescheinigung «Rahmenvereinbarung» weist drei Besonderheiten gegenüber der klassischen A1-Bescheinigung «Entsendung» auf:
- Gültigkeit bis zu 3 Jahren, erneuerbar (die A1-Entsendung ist auf 24 Monate beschränkt)
- Spezieller Vermerk im Dokument: «Ausnahme nach Art. 16 VO 883/2004 – multilaterale Rahmenvereinbarung Telearbeit»
- Gemeinsamer Antrag von Arbeitnehmer und Arbeitgeber erforderlich: Das Formular (A1-Antrag) muss von beiden Seiten unterzeichnet werden
- Nur Unterzeichnerstaaten: Hat der Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers die Rahmenvereinbarung nicht unterzeichnet, bleibt die klassische A1-Ausnahme theoretisch verfügbar, ist aber an eine diskretionäre bilaterale Zustimmung des BSV gebunden, was länger und unsicherer ist
Ohne A1-Bescheinigung trifft das rechtliche Risiko nicht nur den Arbeitnehmer: Der Schweizer Arbeitgeber riskiert im Falle einer URSSAF-Kontrolle (bei einem französischen Telearbeiter) eine Nachforderung von Sozialbeiträgen auf die gesamte betroffene Lohnsumme, zuzüglich Zinsen und Strafen. Aus diesem Grund verlangen einige Unternehmen bei der Einstellung eines Grenzgängers die vorherige Beibringung der A1-Bescheinigung oder die Unterzeichnung einer Homeoffice-Charta, die den Prozentsatz ausdrücklich auf 40 % begrenzt.
Häufig gestellte Fragen
Ja. Nach dem Mechanismus des Zusatzabkommens zum DBA Schweiz-Frankreich vom 27. Juni 2023 werden Tätigkeiten, die vom französischen Wohnsitz aus erbracht werden, sowie berufliche Reisen, die von Frankreich aus (und in einen Drittstaat) angetreten werden, im Sinne der Steuerschwelle als Telearbeit eingestuft. Berufliche Reisen in die Schweiz vom französischen Wohnsitz aus zählen nicht (Schweizer Arbeitstage).